Die persönliche Eignung des Ausbilders definiert das Gesetz in § 29 BBiG negativ, d. h. es listet 2 typische ("insbesondere") Tatbestände auf, in welchen Fällen man nicht geeignet ist, Ausbilder zu sein. Im Fall des § 29 Nr. 1 BBiG fehlt die Eignung auch dann, wenn der Auszubildende schon erwachsen ist. Für andere Fälle wäre im Einzelfall zu prüfen, ob die Eignung fehlt. Aus den 2 Katalogtatbeständen muss man wohl schließen, dass andere Tatbestände ähnlich schwer wiegen müssen.

Beispiele: Persönlich nicht geeignet sind Ausbilder bei

  • Vorwürfen sexueller Belästigung durch eine größere Zahl früherer Praktikanten und Auszubildenden[1]
  • Suchtproblemen des Ausbilders[2]
  • Versuch, die Auszubildenden im Sinne der Scientology-Organisation zu bekehren[3]
  • Versprechenlassen einer nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG verbotenen Entschädigung[4]
[1] VG Düsseldorf, Urteil v. 25.4.2016, 15 K 8718/15.
[2] Taubert, BBiG, § 29 Rz. 23.
[3] OVG NRW, Beschluss v. 10.10.1994, 23 B 2878/93.
[4] VG Schleswig-Holstein, Urteil v. 8.11.2007, 12 A 68/07.

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