Zusammenfassung

 
Überblick

Da es sich bei der Vereinbarung zwischen Ausbildendem und Auszubildendem, eine Berufsausbildung gemeinsam durchzuführen, um einen Vertrag[1] handelt, ist offensichtlich, dass das Berufsausbildungsverhältnis durch verschiedene Rechte und Pflichten ausgeformt wird. Ist das Arbeitsrecht schon überwiegend dadurch gekennzeichnet, dass zivilrechtliche Normen aufgrund des für notwendig angesehenen Arbeitnehmerschutzes durch spezifische Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers abgeändert werden, stellt das Berufsbildungsrecht in vielen Bereichen eine weitere Intensivierung des Arbeitnehmerschutzes dar: Hier wird der Auszubildende aufgrund verschiedener Überlegungen noch stärker geschützt als der "normale" Arbeitnehmer.

Auf die Voraussetzungen und Pflichten von Ausbildern wie von Auszubildenden geht dieser Beitrag ein. Daneben wird auch die wichtige Voraussetzung der Eignung der Ausbildungsstätte sowie der Eignung des Ausbilders beleuchtet.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

BBiG, Berufsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG), allgemeine arbeitsrechtliche Vorschriften

1 Voraussetzung zum Ausbilden: Eignung der Ausbildungsstätte und des Ausbilders

1.1 Grundsätze

§ 27 BBiG legt fest, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, dass die Ausbildungsstätte geeignet ist.

Die §§ 2830 BBiG befassen sich dann mit der Eignung des Ausbilders, der mit dem Vertragspartner des Auszubildenden identisch sein kann oder von ihm besonders beauftragt worden ist.

1.2 Eignung der Ausbildungsstätte

1.2.1 Voraussetzungen der Eignung

Die Eignung wird durch Behörden normalerweise nicht überprüft oder in einem Verwaltungsverfahren festgestellt. Ausnahmen für den Bereich der Land- und Hauswirtschaft sind in § 27 Abs. 3 und 4 BBiG geregelt.

Gleichwohl müssen die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 BBiG während des gesamten Ausbildungsverhältnisses vorliegen.

 
Praxis-Beispiel

Ungeeignetheit einer Ausbildungsstätte

Das LAG Berlin hat die Ungeeignetheit der Ausbildungsstätte in einem Fall angenommen, in welchem neben einem Meister 19 Fachkräfte und 19 Auszubildende beschäftigt waren.[1]

[1] LAG Berlin, Urteil v. 26.10.1978, 7 Sa 33/78.

1.2.2 Rechtsfolgen bei fehlender Eignung

Anders als § 27 Abs. 1 BBiG in ihrem Eingangssatz suggeriert, ist ein Ausbildungsvertrag nach richtiger Ansicht nicht nichtig, wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen.[1] Daher besteht für den Auszubildenden die Möglichkeit, Annahmeverzugsentgelt zu verlangen und je nachdem, ob der Mangel behebbar ist, nach entsprechender Abmahnung oder im Einzelfall sogar ohne vorherige Abmahnung das Ausbildungsverhältnis gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG aus wichtigem Grund zu kündigen. Darüber hinaus drohen dem Ausbildenden Schadensersatzansprüche nach § 23 BBiG. Diese können beträchtlich sein, wenn es beispielsweise dem Auszubildenden dadurch erst 1 Jahr später gelingt, sein Ausbildungsverhältnis abzuschließen und in ein entsprechend höher vergütetes Arbeitsverhältnis einzutreten.[2]

Ist die Ausbildungsstätte nicht geeignet, kann die Eintragung des Ausbildungsvertrags in das Ausbildungsverzeichnis nach § 35 Abs. 2 BBiG i. V. m. § 35 Abs. 1 Nr. 2 BBiG abgelehnt werden. Da diese Norm öffentlich-rechtlicher Natur ist, kann der Ausbildende gegen die Ablehnung der Eintragung vor den Verwaltungsgerichten mit dem Ziel der Verpflichtung zur Eintragung klagen.[3] Der Verwaltungsrechtsweg ist ebenfalls gegeben, wenn die Behörde nach § 33 Abs. 1 oder 2 BBiG das Einstellen und Ausbilden untersagt.

Das Zuwiderhandeln gegen eine Untersagung nach § 33 BBiG kann zudem als Ordnungswidrigkeit nach § 101 Abs. 1 Nr. 8 BBiG[4] verfolgt werden.

[1] Taubert, BBiG, § 27 Rz. 1.
[2] Ausführlich LAG Berlin, Urteil v. 26.10.1978, 7 Sa 33/78.
[3] VG Hannover, Urteil v. 16.10.1973, I A 88/73.
[4] BT-Drucks. 20/10857, s. a. weitere Änderungen.

1.3 Bedeutung des Ausbilders

1.3.1 Grundlagen

Die ausbildende Person ist für die Durchführung des Ausbildungsverhältnisses von zentraler Bedeutung. § 28 Abs. 1 BBiG formuliert es so: "Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist. Auszubildende darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist".

1.3.2 Funktion des Ausbilders

Der Ausbilder ist im Idealfall der Dreh- und Angelpunkt für den Auszubildenden und damit Ansprechpartner für sämtliche Belange des Auszubildenden. Gleichzeitig ist er Lehrer und dafür zuständig, die Verpflichtungen des Ausbildenden aus § 14 BBiG zu erfüllen. Dazu gehört, den Auszubildenden am ersten Ausbildungstag durch den Betrieb zu führen und mit der Fach- und Personalabteilung und dem Betriebsrat bekannt zu machen. Weiterhin hat er die notwendigen arbeitsschutzrechtlichen Unterweisungen zu organisieren und sich im Laufe des Ausbildungsverhältnisses die Ausbildungsnachweise vorlegen zu lassen.[1]

1.3.3 Persönliche Eignung des Ausbilders

Die persönliche Eignung des Ausbilders definiert das Gesetz in § 29 BBiG negativ, d. h. es listet 2 typische ("insbesondere") Tatbestände auf, in welchen Fällen man nicht geeignet ist, Ausbilder zu sein. Im Fall des § 29 Nr. 1 BBiG fehlt die Eignung auch dann, wenn der Auszubildende schon erwachsen ist. Für andere Fälle wäre im Einzelfall zu prüfen, ob die Eignung fehlt. Aus den 2 Katalogtatbeständen muss man wohl schließen, dass andere Tatbestände ähnlich schwer wiegen müssen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge