Auch die Regelung des § 13 Satz 2 Nr. 5 BBiG hat kaum eigenständige Bedeutung. Dass man das Eigentum seines Vertragspartners weder vorsätzlich noch fahrlässig beeinträchtigen darf, wäre auch ohne diese Regelung selbstverständliche Pflicht aus § 10 Abs. 2 BBiG i. V. m. § 241 Abs. 2 BGB.

[1] § 13 Satz 2 Nr. 5 BBiG.

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