Auch die Regelung des § 13 Satz 2 Nr. 5 BBiG hat kaum eigenständige Bedeutung. Dass man das Eigentum seines Vertragspartners weder vorsätzlich noch fahrlässig beeinträchtigen darf, wäre auch ohne diese Regelung selbstverständliche Pflicht aus § 10 Abs. 2 BBiG i. V. m. § 241 Abs. 2 BGB.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen