Wie bereits dargestellt, ist dem Gesetzgeber die Vermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit besonders wichtig. Dazu implementiert § 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG auch die organisatorische Pflicht des Ausbildenden, die Ausbildung "planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert" durchzuführen. In der Praxis dürfte dies manchmal nicht mehr sein als ein wirkungsloser Appell des Gesetzgebers.

[1] § 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG.

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