Der im ersten Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes geregelte "allgemeine Kündigungsschutz" gewährt dem Arbeitnehmer nur Schutz gegenüber ordentlichen Kündigungen des Arbeitgebers. Da dem Ausbildenden aber gemäß § 22 BBiG eine ordentliche Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit verwehrt ist, geht diese speziellere Regelung den Vorschriften der §§ 1-14 KSchG vor.
Jedoch gelten die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes über die fristgebundene Klageerhebung innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung auch bei außerordentlichen Kündigungen von Berufsausbildungsverhältnissen. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn nach § 111 Abs. 2 ArbGG von den zuständigen Stellen ein Ausschuss zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildern und Auszubildenden gebildet wurde, vor dem vor Klageerhebung eine Verhandlung stattfinden muss. Die Anrufung dieses Ausschusses ist nicht fristgebunden. Wird der von dem Ausschuss gefällte Spruch nicht innerhalb einer Woche von beiden Parteien anerkannt, kann binnen 2 Wochen nach dem ergangenen Spruch Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden. Der späten Klageerhebung wegen der späten Anrufung des Ausschusses kann nur der Einwand der Verwirkung entgegengehalten werden.
Eine Verwirkung des Klagerechts tritt ein, wenn der Auszubildende längere Zeit (z. B. einige Monate) untätig bleibt und besondere Umstände vorliegen, aus denen sich für den Ausbildenden der Vertrauenstatbestand ergibt, eine Klage werde nicht mehr erhoben und dieser Vertrauensschutz für den Ausbildenden derart überwiegt, dass das Interesse des Auszubildenden an der sachlichen Prüfung seines Feststellungsbegehrens zurücktreten muss.
Da das Berufsausbildungsverhältnis – ebenso wie ein Arbeitsverhältnis – eine Betriebszugehörigkeit begründet, zählt die Dauer des Berufsausbildungsverhältnisses bei der Berechnung der 6-monatigen Wartezeit für den Erwerb des allgemeinen Kündigungsschutzes mit. Aus dem Gesichtspunkt der Umgehung des individuellen Kündigungsschutzes bestehen jedoch keine Bedenken, mit einem Auszubildenden nach der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses im Arbeitsvertrag eine Probezeit – etwa von 3 Monaten – mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen zu vereinbaren. Trotz dieser vertraglich vereinbarten Probezeit bedarf die Kündigung während der Probezeit der sozialen Rechtfertigung gemäß § 1 KSchG und damit eines Kündigungsgrundes.
Auf sonstige Aus- und Fortbildungsverhältnisse, die keine Berufsausbildungsverhältnisse sind, findet das Kündigungsschutzgesetz uneingeschränkt Anwendung, wenn es sich um Arbeitsverhältnisse handelt.
Unter den Geltungsbereich des ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes fallen nur solche Betriebe, in denen in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Der Schwellenwert von 5 Arbeitnehmern gilt weiterhin, wenn die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Arbeitnehmer am 31.12.2003 bereits begonnen haben, sog. Altarbeitnehmer.