Zusammenfassung
Vor Ausbildungsbeginn sowie während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis von beiden Parteien ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit ist für den Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Der Auszubildende kann dagegen bei einem Berufswechsel oder einer Berufsaufgabe das Berufsausbildungsverhältnis auch nach Ablauf der Probezeit unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen kündigen. Beiden Parteien steht aber das Recht zu, das Berufsausbildungsverhältnis auch nach Ablauf der Probezeit aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen.
§ 22 Berufsbildungsgesetz (BBiG) regelt die Kündbarkeit von Berufsausbildungsverhältnissen. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine abschließende Sonderregelung. Soweit nicht das Wesen und der Zweck des Berufsausbildungsverhältnisses entgegenstehen, gelten ergänzend die allgemeinen Grundsätze des Kündigungsrechts sowie die gesetzlichen Bestimmungen über den besonderen Kündigungsschutz für bestimmte Personengruppen. Daneben sind auch die dem Betriebsrat nach § 102 BetrVG zustehenden Beteiligungsrechte zu beachten.
1 Form und Inhalt der Kündigung
1.1 Form
Nach § 22 Abs. 3 BBiG bedarf die Kündigung der Schriftform. Die Kündigungserklärung muss daher schriftlich abgefasst und vom Kündigenden eigenhändig unterzeichnet werden. Mechanische oder faksimilierte Unterschriften reichen zur Wahrung der Schriftform nicht aus. Auch eine per Telefax, E-Mail o. Ä. übermittelte Kündigung genügt nicht dem Schriftformerfordernis.
1.2 Inhalt
Die Kündigungserklärung muss stets eindeutig und bestimmt sein, d. h., sie muss den Beendigungswillen des Kündigenden in einer für den Kündigungsempfänger eindeutigen Weise erkennen lassen. Obgleich das Wort "Kündigung" nicht unbedingt verwendet werden muss, ist es für die Praxis zu empfehlen, sich dieses Begriffs zu bedienen, um Auslegungsschwierigkeiten von vornherein zu verhindern.
Bei einer nach Ablauf der Probezeit ausgesprochenen Kündigung schreibt § 22 Abs. 3 BBiG über die Schriftform hinaus die schriftliche Angabe der Kündigungsgründe im Kündigungsschreiben vor. Es handelt sich hierbei um die nach der Probezeit für beide Vertragspartner ausschließlich zulässige außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund sowie um die dem Auszubildenden zustehende fristgemäße Kündigungsmöglichkeit in den Fällen der Berufsaufgabe oder des Berufswechsels.
Es sind dem Kündigungsgegner die wesentlichen Tatsachen anzugeben, die erforderlich sind, damit sich dieser ein Bild davon machen kann, warum das Ausbildungsverhältnis beendet wird.
Sowohl bei der außerordentlichen als auch bei der fristgemäßen Kündigung wegen der Berufsaufgabe oder des Berufswechsels ist die Angabe der Kündigungsgründe Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung. Fehlt es daran, so ist die Kündigung nichtig. Auch eine nachträgliche Mitteilung der Kündigungsgründe heilt den Mangel nicht. Die Kündigungsgründe dürfen auch nicht nur schlagwortartig (z. B. "schlechtes Benehmen" oder "Störung des Betriebsfriedens") bezeichnet werden; es ist vielmehr die Anführung der konkreten Kündigungstatsachen erforderlich. Bei einer nur schlagwortartigen Bezeichnung der Kündigungsgründe ist die Kündigung ebenfalls nichtig.
2 Besonderheiten bei minderjährigen Auszubildenden
Ist der Auszubildende noch nicht 18 Jahre alt und damit minderjährig, kann der Ausbildende eine Kündigung grundsätzlich nur gegenüber dem gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen wirksam erklären.
§ 113 BGB, wonach der Minderjährige bei Vorliegen einer Ermächtigung seitens der gesetzlichen Vertreter zur Begründung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses für die zur Durchführung und Aufhebung notwendigen Rechtsgeschäfte volle Geschäftsfähigkeit besitzt, ist auf Berufsausbildungsverhältnisse nicht anwendbar.
Der Minderjährige wird grundsätzlich von beiden Elternteilen gemeinsam vertreten. Der Grundsatz der Gesamtvertretung gilt insbesondere bei dem Abschluss des Ausbildungsvertrags sowie bei dem Ausspruch einer Kündigung namens des minderjährigen Auszubildenden. Bei der Abgabe einer Willenserklärung gegenüber dem Minderjährigen genügt jedoch die Erklärung gegenüber einem Elternteil. Der Ausbildende kann daher bei ansonsten bestehender Gesamtvertretungsmacht eine Kündigung des Ausbildungsverhältnisses wirksam gegenüber nur einem Elternteil erklären. Wenn einem Elternteil das alleinige Sorgerecht zusteht oder soweit einem Elternteil nach § 1628 Abs. 1 BGB die Entscheidung über den Abschluss, die Durchführung oder die Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses durch Beschluss des Vormundschaftsgerichts übertragen worden ist, muss die Kündigung gegenüber diesem Elternteil ausgesprochen werden.
Kündigung gegenüber beiden Elternteilen
Es empfiehlt sich, Kündigungen von minderjährigen Auszubildenden stets gegenüber beiden Elternteilen zu erklären.
Macht der Ausb...