Die Kosten von Berufung und Anschlussberufung werden grundsätzlich gequotelt.

Bei einer Rücknahme der Berufung hat der Berufungskläger unabhängig von einer durchgeführten mündlichen Verhandlung auch die Kosten der Anschlussberufung zu tragen, es sei denn, die Hauptberufung oder die Anschlussberufung war von vornherein unzulässig[1] oder die Anschließung ist erst nach der Erklärung der Berufungsrücknahme erfolgt.

[1] BGH, Beschluss v. 8.12.1982, IVb ZB 753/81.

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