BMF, Schreiben v. 15.1.1996, IV B 6 -S 2369 - 42/95, BStBl I 1996, 55
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei beschränkt einkommensteuerpflichtigen Künstlern folgendes:
1. Abgrenzung der nichtselbständigen Arbeit
Für die Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und nichtselbständiger Tätigkeit bei beschränkter Einkommensteuerpflicht sind die Regelungen maßgebend, die für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Künstler in Tz. 1, insbesondere in Tz. 1.1.2, des BMF-Schreibens vom 5. Oktober 1990 (BStBl I S. 638) getroffen worden sind.
2. Steuerabzug vom Arbeitslohn
2.1 Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug
Die Einkünfte der beschränkt einkommensteuerpflichtigen Künstler aus nichtselbständiger Arbeit unterliegen ab 1996 nicht mehr der Abzugssteuer nach § 50 a Abs. 4 EStG, sondern der Lohnsteuer, wenn der Arbeitgeber ein inländischer Arbeitgeber im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist, der den Lohnsteuerabzug durchzuführen hat.
2.2 Freistellung vom Lohnsteuerabzug
Der Lohnsteuerabzug darf nur dann unterbleiben, wenn der Arbeitslohn nach den Vorschriften eines Doppelbesteuerungsabkommens von der deutschen Lohnsteuer freizustellen ist. Dies ist vielfach für künstlerische Tätigkeiten im Rahmen eines Kulturaustausches vorgesehen. Das Betriebsstättenfinanzamt hat auf Antrag des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers (im Namen des Arbeitnehmers) eine entsprechende Freistellungsbescheinigung nachAbschnitt 123 LStR zu erteilen (§ 39 b Abs. 6 in Verbindung mit § 39 d Abs. 3 Satz 4 EStG).
3. Erhebung der Lohnsteuer nach den Regelvorschriften
3.1 Bescheinigung des Betriebsstättenfinanzamts
Zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs hat das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers (im Namen des Arbeitnehmers) eine Bescheinigung über die maßgebende Steuerklasse und den vom Arbeitslohn ggf. abzuziehenden Freibetrag zu erteilen § 39 d Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 EStG). Dabei kommt ein Freibetrag nur in Betracht, soweit die Werbungskosten, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der im Inland ausgeübten künstlerischen Tätigkeit stehen, den zeitanteiligen Arbeitnehmer-Pauschbetrag § 9 a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG) und die tatsächlichen Zinsaufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG sowie abziehbaren Ausgaben für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 10 b EStG den zeitanteiligen Sonderausgaben-Pauschbetrag § 10 c Abs. 1 EStG) übersteigen § 50 Abs. 1 Satz 7 EStG). Der Werbungskosten-Pauschbetrag nachAbschnitt 47 Abs. 1 Nr. 2 LStR ist einzutragen, soweit er nicht nachAbschnitt 47 Abs. 3 LStR um steuerfreie Reisekostenvergütungen zu kürzen ist.
Der Zeitanteil des Arbeitnehmer-Pauschbetrags und des Sonderausgaben-Pauschbetrags bestimmt sich nach der (voraussichtlichen) Dauer des jeweiligen Dienstverhältnisses. Dabei ist der Beginn des Dienstverhältnisses besonders anzugeben. Auf Antrag kann der Beginn des Dienstverhältnisses zurückdatiert werden, soweit glaubhaft gemacht ist, daß der Künstler in der Zwischenzeit nicht bereits für einen anderen inländischen Arbeitgeber als Arbeitnehmer beschäftigt war. Dabei gilt jedoch die Einschränkung, daß für je zwei Tage der tatsächlichen Beschäftigungsdauer nur eine Zurückdatierung um eine Woche, insgesamt jedoch höchstens um einen Monat zulässig ist. Tz. 2.2.1 des BMF-Schreibens vom 5. Oktober 1990 (BStBl I S. 638) ist sinngemäß anwendbar.
Der ermittelte Freibetrag ist durch Aufteilung in Monatsbeträge, erforderlichenfalls auch in Wochen- und Tagesbeträge, ebenfalls auf die (voraussichtliche) Dauer des Dienstverhältnisses zu verteilen; auf Antrag des Künstlers kann nachAbschnitt 125 Abs. 8 LStR auch die restliche Dauer des Dienstverhältnisses zugrundegelegt werden.
Die Bescheinigung ist vom Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren § 39 d Abs. 3 Satz 2 EStG). Für Künstler, die bei mehreren inländischen Arbeitgebern beschäftigt werden, sind entsprechend viele Bescheinigungen zu erteilen;Abschnitt 125 Abs. 7 Satz 2 LStR ist zu beachten.
3.2 Ermittlung der Lohnsteuer
Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer nach Maßgabe des § 39 b Abs. 2 bis 6 und § 39 c Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 39 d Abs. 3 Satz 4 EStG zu ermitteln. Der Ermittlung ist der steuerpflichtige Arbeitslohn und die für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum maßgebende allgemeine Lohnsteuertabelle zugrundezulegen. Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören nicht die steuerfreien Bezüge im Sinne des § 3 EStG, insbesondere die steuerfreien Reisekostenvergütungen nach § 3 Nr. 13 und 16 EStG.
Bei täglicher Lohnzahlung ist grundsätzlich die Tageslohnsteuertabelle anzuwenden. Stellt sich die tägliche Lohnzahlung lediglich als Abschlagszahlung dar, kann der Lohnabrechnungszeitraum als Lohnzahlungszeitraum behandelt werden (§ 39 b Abs. 5 in Verbindung mit § 39 d Abs. 3 Satz 4 EStG). Auf Lohnzahlungen, die nicht als Abschlagszahlungen angesehen werden können, kann der Arbeitgeber eine...