Der Betriebsrat, der nach § 2 Abs. 1 BetrVG zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebes mit dem Arbeitgeber vertrauensvoll zusammenarbeiten muss, kann sich von den mitgeteilten Kündigungsgründen überzeugen lassen und der beabsichtigten Kündigung zustimmen. Diese Zustimmung führt allerdings nicht dazu, dass die Kündigung sozial gerechtfertigt und rechtmäßig ist. Trotz der Zustimmung des Betriebsrats ist es dem gekündigten Arbeitnehmer nicht verwehrt, Kündigungsschutzklage zu erheben und das Arbeitsgericht kann zum Ergebnis kommen, dass die Kündigung sozial nicht gerechtfertigt oder aus anderen Gründen unwirksam ist.

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