Für die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Bewirtungskosten ist maßgebend, ob die Bewirtung des Arbeitnehmers im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Liegt die Bewirtung des Arbeitnehmers nicht im überwiegenden betrieblichen Interesse, gehören die Bewirtungsaufwendungen regelmäßig zum steuerpflichtigen Arbeitslohn des an der Bewirtung teilnehmenden Arbeitnehmers. Sie zählen dann auch zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.

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