Prof. Dr. jur. Tobias Huep
Arbeitsrechtliche Grundlage für eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Krankenversicherung (bKV) ist eine individual- oder kollektivrechtliche Zusage des Arbeitgebers. Konstruktiv handelt es sich zumeist um eine Gruppenversicherung, bei der der Arbeitgeber den Vertrag als Versicherungsnehmer mit dem Versicherungsunternehmen abschließt. Die Arbeitnehmer sind die aus dem Vertrag leistungsberechtigten Versicherten. Die Zusage des Arbeitgebers gegenüber den Arbeitnehmern unterliegt den allgemeinen Anforderungen (dazu unten). Möglich und sinnvoll ist es, die arbeitsrechtliche Zusage von einer Beitrittsentscheidung des Arbeitnehmers abhängig zu machen. Vorteilhaft ist, dass der Beitritt vonseiten des Versicherungsunternehmens regelmäßig ohne Gesundheitscheck und Wartezeiten möglich ist. Arbeitsrechtlich zulässig ist es dennoch, wenn der Arbeitgeber arbeitsvertraglich diesbezügliche Anforderungen stellt, um so seine Beitragsbelastung niedrig zu halten. Regelmäßig sollte die Zusage auf den Zeitraum bis zum (insbesondere altersbedingten) Ausscheiden aus dem Unternehmen begrenzt werden. Arbeitsvertraglich kann auch die Möglichkeit der Fortführung nach dem Ausscheiden mit eigenen Mitteln des Arbeitnehmers ermöglicht werden; aufgrund des überproportional ansteigenden Beitrags ist dies jedoch für den Arbeitnehmer zumeist unattraktiv.
Ein gesetzlicher Anspruch auf eine betriebliche Krankenversicherung besteht nicht, auch lässt sich ein solcher Anspruch nicht aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ableiten. Die Zusage erfolgt als ausdrückliche oder konkludente individualvertragliche Vereinbarung (Einzelvereinbarung, Gesamtzusage, Einheitsregelung), aus einem allgemeinen Rechtsgrundsatz des Arbeitsrechts (betriebliche Übung, dem Gleichbehandlungsgrundsatz) oder in einem Kollektivvertrag (Betriebsvereinbarung, Dienstvereinbarung, Tarifvertrag).
Keine hohen Anforderungen an Zusage des Arbeitgebers
In der Praxis handelt es sich regelmäßig um eine Zusage an die Belegschaft insgesamt bzw. einzelne Belegschaftsgruppen. In den Fällen der Gesamtzusage, der betrieblichen Übung, des Gleichbehandlungsgrundsatzes sowie von Kollektivverträgen ist dabei eine ausdrückliche Annahmeerklärung des Arbeitnehmers nicht erforderlich. Auch an die Bestimmtheit der Zusage sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Die Ausgestaltung sollte jedoch stets die steuerrechtlichen Vorgaben beachten (dazu unten).
Ein (Schrift-)Formerfordernis besteht nicht. Zu beachten ist, dass es sich regelmäßig um nach § 2 Abs. 1 NachwG zu dokumentierende Vertragsbestimmungen handeln wird.