Für den Arbeitnehmer ist eine arbeitgeberfinanzierte bKV ein geldwerter Vorteil. Für die beitragsrechtliche Bewertung muss unterschieden werden, ob es sich um Sach- oder Barlohn handelt. Im Steuerrecht gilt eine Freigrenze, wenn der Vertrag durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossen wird.[1] Bei der Zuwendung handelt es sich um Sachlohn. Nutzt der Arbeitgeber dafür die steuerliche Freigrenze in Höhe von 50 EUR (bis 2021: 44 EUR), stellt die Zuwendung auch kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung dar. Nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften gelten die steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der 50-EUR-Grenze entsprechend.[2] Wird hingegen der Versicherungsvertrag durch den Arbeitnehmer mit entsprechendem Zuschuss des Arbeitgebers abgeschlossen, handelt es sich um Barlohn. Dieser ist zu versteuern und infolgedessen auch beitragspflichtig.[3] Freibeträge sind beitragsrechtlich nur zu berücksichtigen, soweit sie auch steuerrechtlich bestehen.

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BE v. 20.11.2019: TOP 2.

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S. Abschn. 1.

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