Eine Betriebsänderung liegt vor, wenn in einem Unternehmen einer der in § 111 Satz 2 BetrVG aufgeführten Fälle vorliegt. Ob diese gesetzliche Aufzählung abschließenden Charakter hat, ist umstritten, kann jedoch letztlich dahinstehen, da in der Praxis kaum andere Fälle auftreten dürften, da auch der bloße Personalabbau als Betriebsänderung i. S. d. § 111 BetrVG anerkannt wird.
Eine Betriebsänderung liegt nur dann vor, wenn die Maßnahme wesentliche Nachteile für erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben kann. Ein wesentlicher Nachteil ist nicht nur der Verlust des Arbeitsplatzes, sondern auch eine Versetzung, geänderte Tätigkeiten, längere Fahrtzeiten oder Einkommenseinbußen. Erhebliche Teile der Belegschaft sind betroffen, wenn die in § 17 Abs. 1 KSchG genannten Mitarbeiterzahlen erreicht werden. Dabei sind 2 Modifikationen im Verhältnis zu § 17 Abs. 1 KSchG vorzunehmen. Es kommt nicht darauf an, ob die Mitarbeiter innerhalb von 30 Tagen entlassen werden, sondern alleine maßgeblich ist, dass die Zahl der Mitarbeiter aufgrund einer einheitlich geplanten unternehmerischen Entscheidung wesentliche Nachteile erleiden. Zudem müssen in Großbetrieben wenigstens 5 % der Belegschaft nachteilig betroffen sein.
2.1 Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen (§ 111 Satz 2 Nr. 1 BetrVG)
Nach ständiger Rechtsprechung des BAG ist eine Betriebsstilllegung die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft, die ihre Veranlassung und zugleich ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Arbeitgeber die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Weiterverfolgung des bisherigen Betriebszwecks dauernd oder jedenfalls für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne einzustellen.
Eine Betriebseinschränkung liegt demgegenüber vor, wenn der Betriebszweck zwar weiterverfolgt wird, dies jedoch unter einer nicht nur vorübergehenden Herabsetzung der Betriebsleistung geschieht. Wichtigster Anwendungsfall ist hier der Personalabbau. Ob der Personalabbau eine erhebliche Einschränkung des Betriebs darstellt, wird nach den Zahlenwerten des § 17 Abs. 1 KSchG beurteilt, wobei aber nicht erforderlich ist, dass der Personalabbau innerhalb von 30 Tagen durchgeführt wird. Zieht er sich über einen längeren Zeitraum hin, kommt es darauf an, ob er auf einer einheitlichen unternehmerischen Entscheidung beruht. Kommt es zwischen den einzelnen Entlassungswellen zu einer Stabilisierung des Personalstands, sind die einzelnen Entlassungen regelmäßig nicht zusammenzuzählen, sodass die Maßnahmen nur isoliert, betrachtet werden können.
Nicht unter den Begriff der Betriebseinschränkung fallen saisonbedingte Personalreduzierungen bei Saison- und Kampagnenbetrieben. Der Betriebsübergang nach § 613a BGB stellt als solcher ebenfalls keine Betriebsänderung dar, weil der Betrieb erhalten bleibt.
Die Betriebsstilllegung oder Betriebseinschränkung muss wesentliche Betriebsteile betreffen. Wesentlich ist ein Betriebsteil dann, wenn die in § 17 Abs. 1 KSchG genannten Mitarbeiterzahlen erreicht werden.
2.2 Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen (§ 111 Satz 2 Nr. 2 BetrVG)
Nach der Rechtsprechung des BAG ist eine Verlegung jede wesentliche Veränderung der örtlichen Lage des Betriebs bzw. von wesentlichen Betriebsteilen, die mit nicht ganz unerheblichen Erschwerungen für die Belegschaft verbunden ist. Schon bei einem Umzug von 4,3 km wurde im Einzelfall eine "Verlegung" angenommen. Die Betriebsverlegung ist von der Betriebsstilllegung abzugrenzen: Eine räumliche Verlegung des Betriebs stellt dann eine Betriebsstilllegung dar, wenn die alte Betriebsgemeinschaft aufgelöst wird und der Aufbau einer im Wesentlichen neuen Betriebsgemeinschaft am neuen Betriebssitz erfolgt.
2.3 Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder Spaltung von Betrieben (§ 111 Satz 2 Nr. 3 BetrVG)
Die Zusammenfassung zweier bislang selbstständiger Betriebe kann entweder durch die Aufnahme eines Betriebs in die bestehende betriebliche Organisation eines anderen Betriebs oder durch die Bildung einer gänzlich neuen Betriebseinheit erfolgen. Bei einem Teilbetriebsübergang liegt regelmäßig eine Betriebsspaltung vor; auf die Verhältnisse des Unternehmens kommt es nicht an. Daher ist die bloße Aufspaltung eines Unternehmens in 2 neue Rechtsträger keine Betriebsänderung; zu der kommt es erst, wenn auch die Betriebsstruktur durch Organisationsänderungen verändert wird.
2.4 Grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen (§ 111 Satz 2 Nr. 4 BetrVG)
Eine Änderung ist dann grundlegend, wenn sie nicht nur auf eine Verbesserung ausgerichtet ist, sondern maßgebliche Auswirkungen auf den Betriebsablauf hat. Im Zweifelsfall stellt das BAG auf die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer ab.
Soweit es um Änderungen von Betriebszweck oder Betriebsanlagen geht, ist die Beurteilung der grundlegenden Bedeutung von der Zahl der betroffenen Arbeitnehm...