Der Betriebsarzt unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht, bei deren Verletzung er sich strafbar macht.[1] Die Betriebsärzte haben auf Wunsch des Arbeitnehmers diesem das Ergebnis arbeitsmedizinischer Untersuchungen mitzuteilen.[2] Diese Mitteilungspflicht ist regelmäßig auf die Bekanntgabe des Untersuchungsergebnisses beschränkt.

 
Achtung

Untersuchungsbefunde

Untersuchungsbefunde sind von einer Bekanntgabe ausgeschlossen. So muss bei Einstellungsuntersuchungen der Bewerber jederzeit die Möglichkeit haben, seine Bewerbung zurückzuziehen, ohne dass der Arbeitgeber über seinen Gesundheitszustand informiert wird.

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