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Betriebsbußen

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Zusammenfassung

 
Begriff

Betriebsbußen sind unter Beteiligung des Betriebsrats verhängte Sanktionen des Arbeitgebers zur Ahndung von Verstößen von Arbeitnehmern gegen die Ordnung des Betriebs aufgrund einer mit dem Betriebsrat vereinbarten Bußordnung.

Betriebsbußen spielen in der heutigen betrieblichen Praxis keine Rolle mehr.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Betriebsbußen sind gesetzlich nicht geregelt. Sie unterliegen dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.

Arbeitsrecht

1 Abgrenzung

Bei leichteren Verletzungen der Arbeitspflicht oder kleinen Verstößen gegen die Ordnung des Betriebs sind oft die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen oder die Kündigung keine zweckmäßigen Reaktionen. Betriebsbußen, auch Betriebsstrafen genannt (z. B. förmlicher Verweis, Verwarnung, Geldbuße, Gehaltskürzung), eignen sich hierzu besser. Sie sind nur dann wirksam, wenn sie in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung vorher generell angedroht worden sind (vgl. unten).

Schriftliche Abmahnungen des Arbeitgebers wegen sonstiger Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten sind keine Betriebsbußen.[1] Dabei ist es ohne rechtliche Bedeutung, ob solche Abmahnungen vom Arbeitgeber als Verweis, Verwarnung oder Mahnung bezeichnet werden. Auch andere individualrechtliche Maßnahmen wegen Verstößen gegen arbeitsvertragliche Pflichten, wie Versetzung, Kündigung oder vereinbarte Vertragsstrafen, sind keine Betriebsbußen, auch wenn die gerügten Verstöße solche gegen die kollektive betriebliche Ordnung sind.[2]

[1] BAG, Urteil v. 7.11.1979, 5 AZR 962/77.
[2] BAG, Beschluss v. 17.10.1989, 1 ABR 100/88.

2 Rechtsgrundlagen

Aufgrund des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG kann eine Bußordnung durch Betriebsvereinbarung erlassen werden. Der Arbeitgeber ist allerdings nicht befugt, einseitig aufgrund seines Weisungsrechts Bußor...

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