Videokameras sind technische Einrichtungen i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Die Videoüberwachung innerhalb des Betriebs unterliegt daher in jedem Fall der Mitbestimmung des Betriebsrats, weil auch Arbeitnehmer von den Kameras erfasst werden (sollen).[1]
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