Ferner kann der Arbeitgeber die Begehung einer Straftat in seinem Betrieb mit einer außerordentlichen Kündigung ahnden.

Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Der Arbeitgeber hat hierbei die 2-wöchige Kündigungsfrist ab Kenntnis des Kündigungsgrundes nach § 626 Abs. 2 BGB zu beachten.

 

Voraussetzungen für die außerordentliche Kündigung:

  • Vorliegen eines wichtigen Grundes an sich,
  • Abwägung der Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Einzelfall,
  • ggf. Anhörung des Beriebsrats nach § 102 Abs. 1 und 2 Satz 3 BetrVG und
  • Kündigung innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnis des Kündigungsgrundes.

Straftaten, die sich gegen den Arbeitgeber richten, rechtfertigen im Allgemeinen den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung. Gibt es keinen Zusammenhang zwischen der Straftat und dem Arbeitsverhältnis, dann kann sich eine Rechtfertigung der außerordentlichen Kündigung nur ergeben, wenn die Straftat sich konkret auf das Arbeitsverhältnis auswirkt (z. B. Betrug eines Kassierers in einer Bank). Allerdings muss auch bei Straftaten stets eine Interessenabwägung bezogen auf den jeweiligen Einzelfall erfolgen. Unter Umständen kann die außerordentliche Kündigung dann unverhältnismäßig sein, z. B. wenn das Arbeitsverhältnis über viele Jahre hinweg ungestört bestanden hat und der Arbeitnehmer einmalig eine Sache von geringem Wert unterschlagen hat.[1]

[1] Vgl. BAG, Urteil v. 10.6.2010, 2 AZR 541/09, NZA 2010 S. 1227, 1232.

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