Die Entgeltunterlagen müssen für alle beschäftigten Arbeitnehmer in der Weise geführt werden, die es dem Prüfer ermöglicht, im Rahmen der Prüfung die vorgenommenen Beurteilungen sicher nachzuvollziehen.[1] Dies gilt in gleicher Weise für die Tatbestände der Unfallversicherung und die Prüfung der Künstlersozialabgabe.[2]
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, in entsprechendem Umfang an der Prüfung mitzuwirken.[3]
Beschaffenheit der Aufzeichnungen
Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Entgeltabrechnung des Arbeitgebers vermitteln können. Die Angaben sind vollständig, richtig, in zeitlicher Folge und geordnet vorzunehmen.[4]
Dienst- oder Werkverträge im Baugewerbe
Bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrags im Baugewerbe sind die Entgeltunterlagen so zu gestalten, dass eine Zuordnung der Arbeitnehmer, des Arbeitsentgelts und des darauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu dem jeweiligen Dienst- oder Werkvertrag möglich ist.[5] Hierfür ist die Bescheinigung nach § 19 Abs. 1 AEntG mit Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit ausreichend.
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