Die Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags erfolgt aus dem Arbeitsentgelt. Die Beitragsansprüche der Sozialversicherungsträger entstehen nicht nur für gezahltes, sondern auch für geschuldetes Arbeitsentgelt, das zum jeweiligen Fälligkeitstag nicht ausgezahlt ist.
8.1 Prüfschwerpunkte des Beitragsrechts
Die Prüfung der Beitragsberechnung umfasst insbesondere
- zeitliche Zuordnung der erzielten Arbeitsentgelte zu den einzelnen Beschäftigungsmonaten
- Behandlung von laufendem und einmalig gezahltem Arbeitsentgelt
- geschuldete Arbeitsentgelte unter Einhaltung arbeits- und tarifvertraglicher Bestimmungen, insbesondere Einhaltung der Mindestlohn-Verordnungen, der Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) und des Mindestlohngesetzes (MiLoG)
- Berechnung der Pauschalbeiträge und der korrekten Abgrenzung geringfügiger und kurzfristiger Beschäftigungsverhältnisse (Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit bis 31.12.2012 bzw. Anträge auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ab 1.1.2013),
- die beitragsrechtliche Behandlung pauschal versteuerter Bezüge, insbesondere in Bezug auf die Rechtmäßigkeit pauschal versteuerter Tatbestände und die Rechtzeitigkeit vorgenommener Pauschalversteuerungen
- Besonderheiten der Beitragsberechnung bei Arbeitsentgelten im Niedriglohnbereich
- die schriftliche Erklärung des geringfügig Beschäftigten, zum Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit für bis 31.12.2012 begonnene Beschäftigungen,
- die schriftliche Erklärung des geringfügig Beschäftigten, zum Verzicht auf die Rentenversicherungspflicht für ab 1.1.2013 begonnene Beschäftigungen,
- schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, dass die Gleitzonenregelung ab 1.1.2013 nicht angewendet werden soll,
- Behandlung von Arbeitsentgelt bei flexiblen Arbeitszeitregelungen und nach dem Altersteilzeitgesetz
- Verwendung von Arbeitsentgelt für Wertguthaben,
- Verwendung von Arbeitsentgelt für betriebliche Altersversorgung,
- Berechnung der Beiträge bei Teillohnzahlungszeiträumen
- Ermittlung der voraussichtlichen Beitragsschuld zum Fälligkeitstag
- Berechnung und Zahlung des kassenindividuellen Zusatzbeitrags und
- Umsetzung gesetzlicher Veränderungen bei der Berechnung und Abführung der Sozialversicherungsbeiträge im Prüfzeitraum.
8.2 Auswertung der Bescheide und Prüfberichte der Finanzbehörden
Mit Erhalt des Lohnsteuer-Haftungsbescheids erhält der Arbeitgeber Kenntnis über die steuerliche Behandlung der an seine Arbeitnehmer gezahlten Arbeitslöhne. Da die Sozialversicherungspflicht grundsätzlich der Steuerpflicht folgt, gilt dies auch für die Beitragspflicht in der Sozialversicherung. Der Arbeitgeber ist somit gehalten, zu diesem Zeitpunkt den Lohnsteuer-Haftungsbescheid auch entsprechend auszuwerten und die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge zum nächsten Fälligkeitstag an die Einzugsstelle abzuführen.
Im Zusammenhang mit der Prüfung sind die Rentenversicherungsträger verpflichtet, Bescheide und Prüfberichte der Finanzbehörden einzusehen und sozialversicherungsrechtlich auszuwerten. Die Prüfer sind berechtigt, ohne nähere Angabe von Gründen über die Entgeltunterlagen hinaus die Unterlagen des gesamten Rechnungswesens einzusehen und beitragsrechtlich auszuwerten.
Keine Bindung der Sozialversicherung an Entscheidungen der Finanzverwaltung
Eine Bindung der Sozialversicherung an die Beurteilung der Lohnsteuerpflicht durch die Finanzbehörden besteht grundsätzlich nicht. Vielmehr haben die Träger der Sozialversicherung bei ihren Entscheidungen über die Beitragspflicht die materiell-rechtliche Vorfrage der Lohnsteuerpflicht von Bezügen verantwortlich selbst zu prüfen, wobei allerdings der Beurteilung der Lohnsteuerpflicht durch die Finanzbehörden starke Indizwirkung zukommt.
Lohnsteuer-Haftungsbescheide innerhalb von 3 Monaten auswerten
Erfolgt die Auswertung eines Lohnsteuer-Haftungsbescheids innerhalb von 3 Monaten nach dessen Rechtskraft, so werden Säumniszuschläge nicht erhoben. Wird die Auswertung erst nach Ablauf von 3 Monaten (z. B. im Rahmen der Betriebsprüfung) vorgenommen, so werden ab dem Folgemonat der Rechtskraft des Bescheids auch Säumniszuschläge erhoben. Bestehen beim Arbeitgeber hinsichtlich der Auswertung berechtigte Zweifel, so ist es empfehlenswert, bei dem prüfenden Rentenversicherungsträger eine Betriebsprüfung abweichend vom allgemeinen Prüfturnus zu beantragen.
8.3 Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz
Die Betriebsprüfung umfasst auch die Berechnung der Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG). Nachforderungen von Umlagebeiträgen werden nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz zugunsten der Krankenkasse vorgenommen, die nach § 2 Abs. 1 AAG die Erstattung vorzunehmen hat.