Die Mitglieder des Betriebsrats werden nach § 37 Abs. 1 BetrVG ehrenamtlich tätig. D.h. die Betriebsratstätigkeit an sich darf nicht vergütet werden. Betriebsratsmitglieder werden deshalb nach dem sog. "Lohnausfallprinzip" freigestellt und erhalten für die Zeit der Betriebsratstätigkeit das Arbeitsentgelt, welches ihnen bei normaler Weiterarbeit zugestanden hätte.[1]

Zudem dürfen Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Amtstätigkeit weder begünstigt noch benachteiligt werden.[2]

Am 25.7.2024 ist das "Zweite Gesetz zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes" in Kraft getreten, mit Ergänzungen im Rahmen der Betriebsratsvergütung. Die Vorschriften wurden im Sinne des Ehrenamtsprinzips durch eine präzisere Regelung unter Beachtung des betriebsverfassungsrechtlichen Benachteiligungs- und Begünstigungsverbots angepasst.[3]

[3] BGBl 2024 I Nr. 248 v. 24.7.2024.

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