Pflichtverstöße einzelner Betriebsratsmitglieder können dem Betriebsrat als Gremium zugerechnet werden, wenn dieser das gesetzwidrige Verhalten eines seiner Mitglieder billigt oder sogar unterstützt. Voraussetzung dieser Zurechnung ist aber, dass der Arbeitgeber die Umstände für diese Billigung, bzw. Unterstützung detailliert vorträgt.[1]

[1] LAG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 3.12.2013, 1 TaBV 11/33; a. A. ArbG Dessau-Roßlau, Beschluss v. 2.12.2008, 9 BV 1/08, Pflichtverletzung muss vom Gremium begangen worden sein.

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