Angriffe gegen den Personalleiter in der Betriebsversammlung können einen Pflichtenverstoß darstellen, wenn dieser seiner personalen Würde verletzt wurde und wenn es sich um Schmähkritik handelt. Dies ist nur dann der Fall, wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht. Die Rechtsprechung ist hier bei der Annahme einer Pflichtverletzung eher zurückhaltend und betont das Recht auf freie Meinungsäußerung gerade auch bei innerbetrieblichen Auseinandersetzungen. Die weitere Amtsausübung des Betriebsrats muss "untragbar erscheinen".
Dies hat die Rechtsprechung z. B. angenommen bei der nachhaltigen Weigerung eines Betriebsrats, mit dem Personalleiter zusammenzuarbeiten. Dies rechtfertige bereits für sich genommen die Auflösung des Betriebsrats.
Ein solches Verhalten seitens des Betriebsrats verletze nicht nur das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit, sondern stelle einen Eingriff in die Leitungsmacht dar, durch den der Betriebsrat den Arbeitsablauf sowie den Betriebsfrieden nach § 74 Abs. 2 Satz 2 BetrVG störe.
Auch könne die Verbreitung von wahrheitswidrigen oder ehrverletzenden Behauptungen über den anderen Betriebspartner den Betriebsfrieden ebenso beeinträchtigen wie die zielgerichtete Einbindung von Dritten oder der Öffentlichkeit in einen bestehenden Konflikt zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Der Betriebsrat müsse im Fall von rechtswidrigen Handlungen der Arbeitgeberseite die betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsschutzmaßnahmen nutzen und dürfe nicht im Wege der Selbsthilfe Fakten schaffen und mit einer nicht vom Gesetz gedeckten Maßnahme, der eigenmächtigen Verweigerung der Zusammenarbeit, auf vermeintlich rechtswidrige Handlungen des Arbeitgebers reagieren.
Auch sei der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit verletzt, wenn ein Verhalten des Arbeitgebers nicht nur sachlich falsch, sondern böswillig entstellend dargestellt wird und eine solche Äußerung geeignet ist, den Arbeitgeber in den Augen der Arbeitnehmerschaft herabzusetzen.
Hierbei ist auch das Verhalten des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Hat auch dieser seinerseits in grober Weise gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten verstoßen und wurde noch ein anonymer Aushang über die Verleihung eines "Arsch-mit-Ohren-Preises" an den Betriebsrat vorgenommen, kann das Recht des Arbeitgebers auf Stellung eines Ausschlussantrags verwirken.
Ein grober Verstoß gegen § 2 Abs. 1 BetrVG kann auch in einer massiven Verletzung von Datenschutzbestimmungen, der Missachtung der Vertraulichkeit persönlicher Information durch entsprechende Weitergabe an Dritte, der Verletzung von Geheimhaltungspflichten und zum anderen bei einer massiven Verletzung des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber liegen. Ebenso kann die Billigung, Förderung und Unterstützung gesetzeswidrigen Verhaltens einzelner Betriebsratsmitglieder durch den gesamten Betriebsrat eine solche Pflichtverletzung darstellen.