Die Mitglieder des Betriebsrats und die Ersatzmitglieder haben gemäß § 79 BetrVG eine besondere Geheimhaltungspflicht.
Geheimhaltungspflicht
Die Geheimhaltungspflicht endet weder mit dem Ausscheiden aus dem Betriebsrat noch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
3.2.1 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
Der Geheimnisschutz richtet sich seit dem 26.4.2019 nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG). Dieses setzt dabei angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen voraus. Ohne solche Maßnahmen fehlt es am Geschäftsgeheimnis und es besteht kein Unterlassungsanspruch.
Es erscheint sinnvoll, eine Betriebsvereinbarung zum Umgang mit Geschäftsgeheimnissen abzuschließen, damit in der betrieblichen Praxis Rechtsklarheit für alle Beteiligten besteht.
Ist streitig, ob bestimmte Informationen geheimzuhalten sind oder nicht, entscheiden die Arbeitsgerichte.
Keine pauschale Vereinbarung abschließen
Diese Maßnahmen können auch in vertraglichen Vereinbarungen mit Arbeitnehmern liegen. Dabei ist aber größte Sorgfalt angezeigt. Eine Vereinbarung, die z. B. alle Angelegenheiten und Vorgänge, die im Rahmen einer Tätigkeit bekannt werden, für geheimhaltungsbedürftig erklärt und ausdrücklich auch solche Vorgänge einbezieht, die keine Geschäftsgeheimnisse sind, ist untauglich.
Beispiele aus der Rechtsprechung:
- Eine Abbildung mit Auftrags-, Umsatz- und Budgetdaten stellt nach Auffassung des Landgerichts Frankfurt mangels erkennbaren wirtschaftlichen Wertes kein Geschäftsgeheimnis dar.
- Soweit Bestrebungen zum Schutz einer Information unterbleiben und lediglich darauf vertraut wird, die geheime Information werde nicht entdeckt und bleibe verborgen, entfällt ein Schutz durch das GeschGehG.
- Ausnahmsweise können auch Lohn- und Gehaltsdaten von der Geheimhaltungspflicht umfasst sein, wenn konkurrierende Unternehmen durch die Kenntnis der Vergütungsstruktur Wettbewerbsvorteile erlangen könnten.
- Eine Betriebsvereinbarung fällt jedoch grundsätzlich nicht unter ein derartiges Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, da sie als "Gesetz des Betriebs" gerade auf eine Veröffentlichung angelegt ist. Auch über den von der Betriebsvereinbarung betroffenen Betrieb hinaus ist grundsätzlich kein Geheimhaltungsinteresse anzuerkennen. Daher kann die bloße Weitergabe einer Betriebsvereinbarung über das betriebliche Eingliederungsmanagement durch ein Betriebsratsmitglied an Betriebsräte anderer Unternehmen keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung begründen.
3.2.2 Zusammenarbeit des Betriebsrats mit der JAV, dem Wirtschaftsausschuss, mit Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden
Die Geheimhaltungspflicht betrifft gemäß § 79 Abs. 1 Satz 3 und 4 BetrVG nicht die interne Kommunikation des Betriebsrats. So darf also ein Betriebsratsmitglied geheimhaltungsbedürftige Informationen an das Gremium weitergeben, dessen Mitglieder diese aber natürlich nicht nach draußen weitergeben dürfen. Eine Weitergabe ist zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben zulässig an den Gesamtbetriebsrat, den Konzernbetriebsrat sowie die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat und in Einigungsstellen.
Weitergabe von Informationen unzulässig
Die Weitergabe derartiger Informationen an die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV), den Wirtschaftsausschuss sowie die Vertreter von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden ist unzulässig.
3.2.3 Aufsichtsratsmitglieder
Es besteht grundsätzlich eine Verschwiegenheitspflicht der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat auch gegenüber dem Betriebsrat, selbst wenn der Arbeitnehmervertreter zugleich dessen Mitglied ist. Verstößt der Arbeitnehmer hiergegen, kommen zunächst die Sanktionen des Gesellschaftsrechts, vor allem die Abberufung aus dem Aufsichtsrat in Betracht. Eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist nur zulässig, wenn zugleich eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung vorliegt und die Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis so schwer sind, dass jede weitere Beschäftigung des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber unzumutbar erscheint.
3.2.4 Persönliche Verhältnisse und Daten von Arbeitnehmern
Auch über Informationen über persönliche Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen und der Betriebsrat im Rahmen der Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten erfährt, haben die Mitglieder des Betriebsrats Stillschweigen zu bewahren. Dabei ist zu unterscheiden zwischen den Informationen, die das Betriebsratsgremium insgesamt hat und denen, die nur einzelnen Mitgliedern offenbart wurden. So kann der Arbeitnehmer etwa gemäß § 82 Abs. 2 BetrVG verlangen, dass ihm die Berechnung...