Überblick

Der Betriebsrat ist Organ der Betriebsverfassung. Die bei und im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Aufgaben anfallenden notwendigen Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen. Dabei ist zwischen den Betriebsparteien häufig streitig, welche Kosten der Betriebsrat als notwendig ansehen durfte.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die durch die Betriebsratstätigkeit entstehenden Kosten hat ausschließlich der Arbeitgeber zu tragen (§ 40 Abs. 1 BetrVG). Dazu gehören u. a. die Kosten für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen. Der Arbeitgeber ist außerdem verpflichtet, in dem erforderlichen Umfang Räume, sachliche Mittel und Büropersonal zur Verfügung zu stellen (§ 40 Abs. 2 BetrVG). Darüber hinaus ist für Zeiten der Arbeitsbefreiung das Arbeitsentgelt fortzuzahlen (§ 37 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Das gilt auch für die Zeit der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen (§ 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG).

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