Die erforderliche Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit muss betriebsbedingte Gründe haben, d. h. durch die betrieblichen Verhältnisse veranlasst sein. Sie können sich u. a. aus der Eigenart des Betriebs oder der betrieblichen Arbeitsabläufe ergeben. Betriebsbedingte Gründe sind regelmäßig anzunehmen, wenn

  • der Arbeitgeber Einfluss auf den Zeitraum der Betriebsratstätigkeit nimmt, beispielsweise durch die Terminierung von Besprechungen mit dem Betriebsrat;
  • der Arbeitgeber kurzfristig eine Vielzahl zu erledigender beteiligungspflichtiger Sachverhalte vorlegt, die der Betriebsrat nicht innerhalb der Arbeitszeit erledigen kann;
  • eine Betriebsratssitzung wegen der unterschiedlichen Arbeitszeitmodelle im Betrieb bei einzelnen Mitgliedern außerhalb der persönlichen Arbeitszeit liegt.

Betriebsratsüberstunden sind nicht betriebsbedingt, wenn

  • die Betriebsratstätigkeit wegen persönlicher Gründe der Betriebsratsmitglieder auf einen Zeitraum außerhalb der Arbeitszeit verlagert wird;
  • die Betriebsratstätigkeit aufgrund der besonderen, individuellen Gestaltung (betriebsratsbedingte Gründe) der Betriebsratsarbeit außerhalb der Arbeitszeit erfolgt, so etwa, wenn der Betriebsrat eine Sitzung über die Arbeitszeit hinaus fortsetzt oder von vornherein außerhalb der Arbeitszeit durchführt, obwohl dies nicht erforderlich ist;
  • die Betriebsratssitzung ausschließlich wegen der Teilnahme eines in einer Spezialfrage besonders sachverständigen Gewerkschaftsvertreters außerhalb der Arbeitszeit erfolgt;
  • ein Betriebsratsmitglied seinen Erholungsurlaub für die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung unterbricht.

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