Überblick

Das Betriebsratsamt ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Die Tätigkeit an sich darf nicht vergütet werden. Betriebsratsmitglieder dürfen zudem wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Für Betriebsratstätigkeiten werden sie nach dem "Entgeltausfallprinzip" freigestellt und erhalten für diese Zeit das Arbeitsentgelt, welches ihnen bei normaler Weiterarbeit zugestanden hätte.

Der Beitrag beschäftigt sich schrittweise mit den rechtlichen Grundsätzen der Betriebsratsvergütung und erklärt die Maßstäbe für die nicht immer einfache Ermittlung der Vergütungshöhe.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen, nach denen sich die Vergütung von Betriebsratsmitgliedern richtet, finden sich in den §§ 37 Abs. 14 und 78 Satz 2 BetrVG. Eine Ergänzung der Normen soll 2024 durch das "Zweite Gesetz zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes"[1] kommen.

[1] Abrufbar unter www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/zweites-gesetz-zur-aenderung-des-betriebsverfassungsgesetzes.html.

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