Bezieher von Betriebsrenten erhalten einen steuermindernden Versorgungsfreibetrag und einen Zuschlag zum Freibetrag. Die Höhe der beiden Freibeträge ist abhängig vom Jahr des Versorgungsbeginns. Der Versorgungsfreibetrag berechnet sich nach einem bestimmten Prozentsatz. Der sich danach ergebende Betrag ist auf einen Höchstbetrag begrenzt. Bei Versorgungsbeginn in 2024 beträgt der Versorgungsfreibetrag 13,6 % der Versorgungsbezüge, max. 1.020 EUR (2023: 14,0 %, max. 1.050 EUR). Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag beträgt 306 EUR (2023: 315 EUR). Beginnt der Versorgungsbezug erst 2058 oder später, wird weder ein Versorgungsfreibetrag noch ein Zuschlag gewährt.
Streckung der Abschmelzung des Versorgungsfreibetrags
Durch das Wachstumschancengesetz wurde der Zeitraum, in dem ein Versorgungsfreibetrag sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag angesetzt werden können, bis 2058 verlängert. Die langsamere Abschmelzung gilt rückwirkend ab 2023. In der Entgeltabrechnung sind die neuen Werte erst ab 2025 zu berücksichtigen. Somit gelten dort für die Jahre 2023 und 2024 folgende Werte:
Jahr des Versorgungsbeginns |
Versorgungsfreibetrag |
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in EUR |
in % der Versorgungsbezüge |
Höchstbetrag in EUR |
2023 |
13,6 |
1.020 |
306 |
2024 |
12,8 |
960 |
288 |
Korrekturen für Jahre 2023 und 2024 können über die Einkommensteuererklärung vorgenommen werden.
Um den mehrfachen Abzug des Zuschlags auszuschließen – etwa bei Betriebsrenten von mehreren Arbeitgebern –, wird dieser nur in den Steuerklassen I bis V berücksichtigt. Hierdurch können sich bei Betriebsrentnern mit Steuerklasse VI höhere Lohnsteuerabzugsbeträge ergeben als letztlich an Einkommensteuer zu zahlen ist. Solch ein zu hoher Einbehalt wird im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung überprüft und ggf. berichtigt. Dort wird stets der zutreffende Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag angesetzt und von der Summe aller Versorgungsbezüge abgezogen.
Der Arbeitgeber muss den Versorgungsfreibetrag sowie den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag als steuerfreie Teile beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen.
Bei Wohnsitz im Ausland: Doppelbesteuerungsabkommen beachten
Hat der Bezieher einer Betriebsrente seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, ist nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit demjenigen Land, in dem der Betriebsrentner nunmehr seinen Wohnsitz hat, zu prüfen, ob diesem Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht zusteht. Dies wird bei Betriebsrenten i. d. R. der Fall sein.
Auf Antrag erhält ein solcher Betriebsrentner vom inländischen Finanzamt eine Bescheinigung, dass seine Betriebsrente in Deutschland nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegt. Weil der Betriebsrentner im Inland keinen Wohnsitz hat, ist das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers dafür zuständig. Diese Bescheinigung muss der Arbeitnehmer seinem ehemaligen Arbeitgeber vorlegen, der dann die Betriebsrente ohne Lohnsteuerabzug auszahlen kann.
Renten, die ganz oder teilweise auf früheren Beitragsleistungen des Arbeitnehmers beruhen, sind kein Arbeitslohn (z. B. Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung). Von solchen Renten ist lediglich ein sog. Ertragsanteil steuerpflichtig, der im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer besteuert wird.