Nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung sind Betriebsveranstaltungen Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter. Eine Betriebsveranstaltung ist eine vom Betrieb organisierte Zusammenkunft der Betriebsleitung mit der Belegschaft aus besonderem Anlass, die den Charakter einer Gesellschaftsveranstaltung und Feier hat, z. B. Jubiläumsfeiern, Weihnachtsfeiern oder Betriebsausflüge. Eine Feier in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn die Betriebsveranstaltung ein gewisses Eigengewicht hat, sie muss über den Rahmen einer bloßen Geschenkverteilung hinausgehen. Dies ist z. B. der Fall, wenn Festvorträge, Musik, Vorführungen, Bewirtung und Genussmittel dargeboten werden. Reine Opern- und Kinobesuche oder Besuche sportlicher Veranstaltungen sind keine Betriebsveranstaltung, auch wenn alle Arbeitnehmer teilnehmen können. Die gemeinsame Unternehmung muss zumindest einen Bestandteil mit gesellschaftlichem Charakter aufweisen, um die gesetzliche Definition der Betriebsveranstaltung zu erfüllen.
Schädlich: Teilnahme betriebsfremder Personen
Unerlässlich für den Charakter einer Betriebsveranstaltung – und damit für die Abgrenzung gegenüber werbewirksamen PR-Veranstaltungen für Geschäftspartner und/oder die Öffentlichkeit – ist, dass die "betriebseigenen Teilnehmer" an der Betriebsveranstaltung überwiegen. Der Teilnehmerkreis muss sich deshalb mehrheitlich aus Betriebsangehörigen, deren Begleitpersonen und ggf. auch aus Leiharbeitnehmern oder Arbeitnehmern anderer Unternehmen im Konzernverbund zusammensetzen (mehr als 50 %). Leiharbeitnehmer und Konzernmitarbeiter werden insoweit den eigenen Arbeitnehmern gleichgestellt.
Arbeitgeber muss nicht der Veranstalter sein
In der Regel wird eine Betriebsveranstaltung vom Arbeitgeber durchgeführt. Entscheidend ist dies jedoch nicht. Auch in den Fällen, in denen der Betriebsrat oder Personalrat eine gesellige Veranstaltung für die Belegschaftsmitglieder organisiert, kann es sich um eine steuerliche Betriebsveranstaltung handeln.
Steuerlich begünstigte Betriebsveranstaltungen
Als Betriebsveranstaltungen werden anerkannt:
- Veranstaltungen für eine Organisationseinheit des Betriebs (Werk, Abteilung), wenn alle Angehörigen dieser Einheit teilnehmen können. Nicht erforderlich ist, dass die anderen Einheiten eine (gleichwertige) Betriebsfeier durchführen dürfen.
- Pensionärstreffen für alle früheren Arbeitnehmer im Ruhestand.
- Gemeinsame Jubilarfeiern, auch wenn neben den Jubilaren noch ein begrenzter Kreis von engeren Mitarbeitern usw. eingeladen ist. Weitere Voraussetzung ist, dass es sich um ein rundes (10-, 20-, 25-, 30-, 40-, 50-, 60-jähriges) Arbeitnehmerjubiläum handelt. Dabei ist es zulässig, für Jubilare ab dem 40-jährigen Dienstjubiläum die Feier bis zu 5 Jahre vorzuziehen.
Keine "Betriebsveranstaltung" nach steuerlicher Definition
Keine Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen zur Ehrung eines einzelnen Arbeitnehmers, z. B.
- betriebliche Feierlichkeiten beim Ausscheiden aus der Firma,
- bei runden Arbeitnehmerjubiläen bzw. runden Arbeitnehmergeburtstagen oder
- anlässlich der Diensteinführung.
Der 110-EUR-Freibetrag für Betriebsveranstaltungen findet zwar für diese Veranstaltungen mangels entsprechender gesetzlicher Regelung keine Anwendung, bei diesen Veranstaltungen können aber übliche Sachzuwendungen bis 110 EUR unter dem Gesichtspunkt des ganz überwiegend betrieblichen Interesses ebenfalls lohnsteuerfrei bleiben. Für die Steuerfreiheit dieser "Betriebsveranstaltungen ähnlichen Feiern" ist die 110-EUR-Freigrenze maßgebend. Die Regelungen der Lohnsteuer-Richtlinien sind auch für Zeiträume ab 2015 anzuwenden. Bei Überschreiten der Grenze von 110 EUR pro Teilnehmer ist der gesamte (und nicht nur der übersteigende) Betrag lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn.