Das Recht, politischen Parteien beizutreten, ist grundgesetzlich gewährleistet.[1] Nach der Parteizugehörigkeit darf daher im Einstellungsgespräch nicht gefragt werden.

Ausnahmen gelten wiederum für die sog. Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften gemäß § 118 BetrVG; im öffentlichen Dienst kann es zulässig sein, nach einer Zugehörigkeit zu einer verfassungsfeindlichen Partei zu fragen. Auch wenn rein politische Überzeugungen nicht unter den Begriff der "Weltanschauung" fallen sollen, ist hier u. U. wiederum § 9 AGG zu beachten.

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