Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein ESt-Bescheid gegenüber beschränkt steuerpflichtigem Arbeitnehmer
Leitsatz (NV)
§ 50 Abs. 5 EStG bedeutet, daß Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit nicht in einen ESt-Bescheid eingehen dürfen. Das FA kann gegenüber dem beschränkt Steuerpflichtigen allenfalls einen Nachforderungsbescheid gemäß § 42d Abs. 3 Sätze 1 und 4 EStG erlassen.
Normenkette
EStG § 42d Abs. 3 Sätze 1, 4, § 50 Abs. 5; DBA NLD Art.10 Abs. 2
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger, der im Streitjahr 1985 nur in den Niederlanden wohnte und bei einer niederländischen BV angestellt war, begab sich arbeitstäglich in die Bundesrepublik, um hier für die inländische Tochtergesellschaft seines niederländischen Arbeitgebers tätig zu werden. Für diese Tätigkeit wurde der Kläger von seinem Arbeitgeber bezahlt. Lohnsteuer wurde nicht einbehalten.
Das FA veranlagte deshalb den Kläger zur ESt 1985. Das FG Düsseldorf gab der Klage des Klägers unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 10.5. 1989 I R 50/85, BFHE 157, 142, BStBl II 1989, 755, statt. Das FA erhob Nichtzulassungsbeschwerde, die auf Divergenz und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt wurde.
Der BFH wies die Beschwerde als unbegründet zurück.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Sie war deshalb zurückzuweisen. Über die Rechtsfragen, bezüglich derer das FA die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bzw. eine Divergenz gegenüber dem Urteil in BFHE 144, 428, BStBl II 1986, 4 geltend macht, wird in einem gedachten Revisionsverfahren, das sich gegen die Vorentscheidung richtet, nicht zu entscheiden sein. FA und FG haben übersehen, daß der angefochtene Einkommensteuerbescheid noch aus einem anderen Rechtsgrund fehlerhaft ist. Nach § 50 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen, durch den Steuerabzug als abgegolten. Dies bedeutet, daß Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit nicht in einen Einkommensteuerbescheid eingehen dürfen. Dies entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 10. April 1975 I R 261/72, BFHE 115, 389, BStBl II 1975, 586; vom 10. August 1983 I R 241/82, BFHE 139, 261, BStBl II 1984, 11; vom 22.Oktober 1986 I R 107/82, BFHE 148, 507, BStBl II 1987, 293, und vom 5. Dezember 1990 I R 19/89, BFH/NV 1991, 805). Der Grundsatz gilt auch dann, wenn der an sich gebotene Steuerabzug unterblieben ist (vgl. BFH-Urteile vom 20. November 1974 I R 1/73, BFHE 114, 530; vom 26. April 1978 I R 97/76, BFHE 125, 375, BStBl II 1978, 628; BFH in BFH/NV 1991, 805). Bei dieser Rechtslage hätte das FA gegenüber dem Kläger als einem wegen seines Wohnsitzes in den Niederlanden allenfalls beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer nur einen Nachforderungsbescheid gemäß § 42d Abs. 3 Sätze 1 und 4 EStG erlassen können. Sollte es noch zum Erlaß eines entsprechenden Bescheides kommen, so wird nur in diesem Verfahren über die Auslegung des Art.10 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiet vom 16. Juni 1959 (BGBl II 1960, 1781, BStBl I 1960, 382) zu entscheiden sein. Dabei wird in der Regel die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage nicht verneint werden können, bezüglich derer in entscheidungserheblicher Weise eine Meinungsverschiedenheit zwischen der Rechtsprechung des BFH und der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung in der Form eines sog. Nichtanwendungsschreibens besteht.
Fundstellen
Haufe-Index 419195 |
BFH/NV 1993, 727 |