Joachim Schwede †, Gaby Schwede
Arbeitsmittel und Arbeitsprozesse sollen verschiedene Kriterien erfüllen, in erster Linie sollten sie keine gesundheitsschädigende Wirkung haben. Sämtliche Arbeitsprozesse stehen hierbei im Fokus. Das Hauptaugenmerk liegt auf Arbeitsmitteln, die eine gesunde Körperhaltung unterstützen. Gemeint ist aber auch das Design von Werkzeugen, Möbelstücken und technischen Gegenständen, wie etwa ergonomischen Mäusen und Tastaturen, die die Belastung des menschlichen Körpers während der Arbeitsprozesse minimieren und gleichzeitig die Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmer optimieren. Die Mitarbeiter sollen durch eine ergonomische Gestaltung der Arbeitsplätze und Arbeitsprozesse für möglichst lange Zeit ihrer Arbeit nachgehen können, ohne dass es dabei zu Ermüdungserscheinungen, Gesundheitsschäden oder gar Berufskrankheiten kommt.
Die Ergonomie trägt maßgeblich zum präventiven Arbeitsschutz bei. Hierunter fällt auch die Aufgabe, Maschinen und Arbeitsgeräte dergestalt herzustellen, dass sie über eine lange Zeit funktionieren und höchste Sicherheitsstandards erfüllen. Auch sollte der Arbeitsplatz den Arbeitnehmer nicht durch chronische Über- oder Unterforderung, eine Beeinträchtigung des psychischen Wohlergehens oder auch durch soziale Isolation belasten.
Die Gestaltung der Büroräume spielt ebenfalls eine Rolle, z. B. die Beleuchtung durch ausreichend Tageslicht, das die Motivation, Konzentration, Effektivität und Zufriedenheit fördert, den Beschäftigten aber auch hilft, mögliche Gefahren rechtzeitig zu erkennen und Unfälle zu vermeiden (die richtige Beleuchtung am Arbeitsplatz ist umfangreich geregelt, v. a. in der ArbStättV).
Wichtig sind auch Regelungen zur Raumtemperatur: Danach muss in Arbeitsräumen, in denen aus betriebstechnischer Sicht keine spezifischen Anforderungen an die Raumtemperatur gestellt werden, während der Nutzungsdauer unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der physischen Belastungen der Beschäftigten eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur herrschen. Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte müssen diese Raumtemperatur während der Nutzungsdauer unter Berücksichtigung des spezifischen Nutzungszwecks aufweisen.
Nach § 2 Abs. 5 ArbStättV i. V. mit Anhang Nr. 6 der ArbStättV ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, an Bildschirmarbeitsplätzen Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten. Eine Gefährdung des Sehvermögens, körperliche Probleme oder psychische Belastungen sind durch geeignete Maßnahmen nach Möglichkeit auszuschließen. Der Gesetzgeber schreibt daher einen individuell verstellbaren Sicht- und Blendschutz für jeden Arbeitsplatz verbindlich vor.
Homeoffice
Auch Homeoffice-Arbeitsplätze unterliegen den vorgenannten Regeln. Es ist für Arbeitgeber ungleich schwerer, diese im privaten Umfeld der Beschäftigten umzusetzen. Hier kommt es v. a. darauf an, Beschäftigte zu unterstützen und ggf. geeignete Möbel, z. B. ergonomische Stühle, zur Verfügung zu stellen.