Der Arbeitgeber muss Arbeitnehmern, die am Bildschirm arbeiten, eine Vorsorgeuntersuchung anbieten. Dies gilt sowohl vor Aufnahme ihrer Tätigkeit als auch während der Tätigkeit und bei auftretenden Sehproblemen (§ 5 ArbMedVV). Die Vorsorge enthält das Angebot einer angemessenen Untersuchung der Augen und des Sehvermögens (Anhang Teil 4). Abschn. 2 AMR Nr. 14.1 definiert, was eine angemessene Untersuchung beinhalten sollte: ein ärztliches Gespräch zur Erfassung der Vorgeschichte und aktueller Beschwerden, einen Sehtest sowie eine ärztliche Beurteilung und persönliche Beratung, einschließlich der Mitteilung des Ergebnisses.
Erweist sich aufgrund der Angebotsvorsorge eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, muss diese ermöglicht werden. "Den Beschäftigten müssen im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung gestellt werden, wenn das Ergebnis der Angebotsvorsorge ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind" (Anhang Teil 4 Abs. 2 Punkt 1). Diese speziellen Sehhilfen werden auch Bildschirmbrillen genannt und müssen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden.
Bildschirmarbeitsplätze sind gem. § 2 Abs. 5 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Arbeitsplätze, die sich in Arbeitsräumen befinden und die mit Bildschirmgeräten und sonstigen Arbeitsmitteln ausgestattet sind. Insbesondere die Frage, wer die Kosten für die Bildschirmbrille trägt, ist in der Praxis umstritten. Die Forderung aus Anhang Teil 4 ArbMedVV, dass spezielle Sehhilfen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt (und bezahlt) werden müssen, wird u. a. in folgenden Vorschriften und Urteilen untermauert:
- Urteil des EuGH v. 22.12.2022: Der Arbeitgeber hat die Brille für Bildschirmarbeit vollständig und mit notwendiger Ausstattung vollständig zu bezahlen.
- Abschn. 3 DGUV-I 250-008 "Sehhilfen am Bildschirmarbeitsplatz", der sich dabei auf § 3 Abs. 3 ArbSchG und § 4 ArbSchG stützt: Definition von Mindestanforderungen zu Gläsern und Fassung. Sonstige Ergänzungen können auf Wunsch und Kosten der Beschäftigten vorgenommen werden.
- Kommentar in DGUV-I 240-370 "Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen Bildschirm-Arbeitsplätze (G 37)".
- Arbeitsgericht Neumünster (Januar 2000, 4 Ca 1034 b/99): Angemessene Kostenerstattung für eine bildschirmgerechte Sehhilfe durch den Arbeitgeber ist rechtmäßig, wenn die Bildschirmbrille augenärztlich verordnet wurde, auch wenn der Beschäftigte an einem etwa 7-stündigen Arbeitstag nur 30 bis 45 Minuten täglich am PC arbeitet.
- Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 27.2.2003, 2 C 2.02: Der Dienstherr darf bei der Erstattung der Kosten für die Anschaffung einer Bildschirmarbeitsbrille eine dem Beamten gewährte Versicherungsleistung nicht anrechnen (spezielle Sehhilfen sind nicht wie beihilfefähige medizinische Leistungen zu regeln).
Weitere Urteile zum Thema stammen vom LAG Hamm (Urteil v. 29.10.1999, 5 Sa 2185/98) und ArbG Frankfurt (5 Ca 2695/02).