(1) Die Beschäftigten haben gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf bezahlte Bildungsfreistellung.

 

(2) Die Freistellung erfolgt für die Teilnahme an anerkannten Bildungsveranstaltungen auf den Gebieten der gesellschaftspolitischen, arbeitsweltbezogenen oder ehrenamtsbezogenen Bildung.

 

(3) Gesellschaftspolitische Bildung dient der Information über gesellschaftliche, soziale und politische Zusammenhänge sowie der Befähigung zu Beurteilung, Teilhabe und Mitwirkung am gesellschaftlichen, sozialen und politischen Leben.

 

(4) 1Arbeitsweltbezogene Bildung dient der Erhaltung, Erneuerung, Erweiterung und Verbesserung von berufsbezogenen Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten. 2Sie schließt insbesondere die Vermittlung von Schlüsselqualifikationen sowie Kenntnissen gesellschaftlicher und politischer Zusammenhänge in der Arbeitswelt ein.

 

(5) 1Ehrenamtsbezogene Bildung dient der Qualifizierung für die Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten. 2Sie soll den Beschäftigten neben der Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse zur Ausübung des Ehrenamtes zugleich in nicht unerheblichem Umfang die Kenntnis gesellschaftspolitischer Zusammenhänge vermitteln, damit sie ihren Standort in Betrieb oder Gesellschaft erkennen. 3Die Bereiche der ehrenamtlichen Tätigkeiten, für deren Qualifizierung durch ehrenamtsbezogene Bildung ein Anspruch auf Bildungsfreistellung besteht, werden durch Rechtsverordnung nach § 13 festgelegt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge