Saarländisches Bildungsfreistellungsgesetz vom 10.2.2010[1]

Anspruchsberechtigte

Arbeitnehmer, Auszubildende, in Heimarbeit Beschäftigte und Gleichgestellte sowie andere arbeitnehmerähnliche Personen, Beamte und Richter, deren Arbeitsstätte im Saarland liegt.

Zweck

Berufliche und politische Weiterbildung in staatlich anerkannten und allen offen stehenden Einrichtungen. Integration allgemeiner, politischer und beruflicher Bildung.

Dauer

6 Arbeitstage im Kalenderjahr, 2 Arbeitstage zusammenhängend. Ab dem 3. Tag kann Freistellung nur insoweit beansprucht werden, wie die Beschäftigten im gleichen Umfang arbeitsfreie Zeit für die beantragte Weiterbildungsveranstaltung verwenden. Freistellung bis zu 5 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres kann in den unmittelbar nach der Elternzeit folgenden 2 Kalenderjahren beansprucht werden.

Zusammenfassung über 2 Kalenderjahre ist mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

Wartezeit

12 Monate

Verschiebungsgründe

Zwingende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen. Ablehnung schriftlich mit Begründung.

Mitteilung an Arbeitgeber

Spätestens 6 Wochen vor Beginn der Freistellung. Entscheidung des ArbG spätestens 2 Wochen vor Beginn.

[1] ABl S. 28.

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