Bei Versetzungen[1] steht wie bei der Einstellung die fachliche Qualifikation und persönliche Eignung im Vordergrund. Sie ergeben sich aus den Anforderungen des vorgesehenen neuen Arbeitsplatzes oder des veränderten Aufgabengebiets. Die fachlichen Fähigkeiten können durch innerbetriebliche Beurteilung von Vorgesetzten, durch Fachgespräche, durch Zwischenzeugnisse oder wiederum durch Eignungsuntersuchungen festgestellt werden. Innerbetriebliche Beurteilungen unterliegen jedoch nur dann als Teil der Auswahlrichtlinie der Zustimmung des Betriebsrats, wenn sie allgemein für personelle Auswahlentscheidungen vorausgesetzt werden. Soziale Gesichtspunkte werden immer dann eine Rolle spielen, wenn sich infolge der Versetzung die Situation für den Arbeitnehmer verschlechtert. Hier können die Betriebszugehörigkeit und das Lebensalter berücksichtigt werden.

Die Einigungsstelle kann bei der Aufstellung von Auswahlrichtlinien für Versetzungen nach § 95 BetrVG eine Bewertung in Form eines Punktesystems beschließen. Dabei muss dem Arbeitgeber ein Entscheidungsspielraum verbleiben. Dieser muss umso größer sein, desto weniger differenziert das Punktesystem ausgestaltet ist.[2]

Bei Umgruppierungen können Auswahlrichtlinien keine große Bedeutung haben. Hier sind die einschlägigen tariflichen Vorschriften maßgebend, die kaum einen Ermessensspielraum vorsehen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge