Der Betriebsrat kann gem. § 101 BetrVG beim Arbeitsgericht beantragen, eine Einstellung oder Versetzung aufzuheben, wenn

  • der Arbeitgeber eine endgültige Einstellung oder Versetzung ohne seine Zustimmung durchführt,
  • der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht vollständig nach § 99 Abs. 1 BetrVG unterrichtet hat,
  • der Arbeitgeber die Einstellung bzw. Versetzung vornimmt, weil der Arbeitgeber rechtsirrig meint, die ordnungsgemäße Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats sei objektiv unbegründet und damit unbeachtlich,
  • der Arbeitgeber die Einstellung bzw. Versetzung vornimmt, obwohl die verweigerte Zustimmung des Betriebsrats durch das Arbeitsgericht noch nicht ersetzt worden ist,
  • der Arbeitgeber eine vorläufige Einstellung bzw. Versetzung vornimmt, ohne hierüber den Betriebsrat nach § 100 Abs. 2 Satz 1 BetrVG unverzüglich zu unterrichten,
  • der Arbeitgeber eine vorläufige Einstellung oder Versetzung aufrechterhält, ohne das Arbeitsgericht binnen 3 Tagen nach § 102 Abs. 3 BetrVG wegen der ablehnenden Stellungnahme des Betriebsrats anzurufen,
  • der Arbeitgeber eine vorläufige Einstellung bzw. Versetzung länger als 2 Wochen nach der gerichtlichen Entscheidung, dass offensichtlich die Maßnahme aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich war (§ 100 Abs. 3 BetrVG) aufrechterhält.

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