Die Mitbestimmungsrechte gemäß § 87 Abs. 1 BetrVG bestehen in der Regel nur in allgemeinen, kollektiven Angelegenheiten und nicht bei Einzelfallmaßnahmen ohne Bezug zur übrigen Belegschaft.

 
Praxis-Beispiel

Kein Mitbestimmungsrecht in Einzelfällen:

  • Festlegung einer individuellen Arbeitszeit für einen einzelnen Arbeitnehmer im Hinblick auf besondere persönliche Belange
  • Anordnung des Nachweises der Arbeitsunfähigkeit ab dem ersten Tag nach § 5 Abs. 1 EntgFZG
  • Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einen einzelnen Arbeitnehmer, sofern darüber Einvernehmen besteht (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG)

Es muss jeweils aus Sinn und Zweck der infrage stehenden Regelung entnommen werden, ob ein kollektiver Bezug vorhanden ist. Der kollektive Bezug entfällt nicht schon deshalb, weil der Arbeitgeber bereits einzelvertragliche Vereinbarungen mit den betroffenen Arbeitnehmern geschlossen hat.[1] Eine mitbestimmungsfreie einzelvertragliche Regelung liegt nur dann vor, wenn sie durch individuelle Umstände des einzelnen Arbeitsverhältnisses und nicht durch ein betriebliches Regelungsbedürfnis (z. B. allgemeine Arbeitsmarktzulagen zur Mitarbeitergewinnung) veranlasst worden ist.[2] Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 BetrVG ist damit an das Vorliegen eines kollektiven Tatbestands gebunden.[3]

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