Der Betriebsrat hat beim Erlass eines allgemeinen Alkoholverbots dann mitzubestimmen, wenn im Vordergrund die Regelung des allgemeinen Verhaltens der Beschäftigten im Betrieb steht. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Anordnung ersichtlich über die Sicherstellung konkreter dienstlicher Aufgaben hinaus generell alkoholbedingte Ausfallerscheinungen im Betrieb verhindern will.

Das Mitbestimmungsrecht besteht sowohl bei der Festlegung als auch bei der Überwachung des Alkoholverbots. Auch die näheren Regelungen zur Feststellung des Alkoholisierungsgrades unterliegen dem Mitbestimmungsrecht und bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats.[1]

Die Einführung eines nicht durch feuerpolizeiliche Vorschriften notwendigen Rauchverbots unterliegt dem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, da in diesem Fall eine "gesetzliche" Regelung i. S. v. § 87 Abs. 1 BetrVG Einleitungssatz besteht, die ein Mitbestimmungsrecht ausschließt.[2]

Der Arbeitgeber ist aufgrund seiner Organisations- und Fürsorgepflicht nicht nur gehalten, die Arbeitsräume und Arbeitsgeräte im zumutbaren Rahmen gesundheitsverträglich zu gestalten. Es stellt keine übermäßige Beschränkung der Handlungsfreiheit rauchender Arbeitnehmer dar, wenn die Betriebspartner insoweit ein Rauchverbot für das gesamte Betriebsgelände mit Ausnahme eines auf dem Freigelände errichteten Unterstandes beschließen.

Ein Verbot, während der Arbeitszeit leere Pfandflaschen zu sammeln, ist als Regelung des Arbeitsverhaltens mitbestimmungsfrei.[3]

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