Zusammenfassung
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Ausgestaltung, Form und Verwaltung von Sozialeinrichtungen mitzubestimmen. Die Errichtung von Sozialeinrichtungen unterfällt hingegen nicht der Mitbestimmung.
§ 87 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG regelt die Mitbestimmung hinsichtlich Wohnräumen, die vom Arbeitgeber vermietet werden.
1 Sozialeinrichtungen
Der Betriebsrat hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, ein Mitbestimmungsrecht bei Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist. Eine Sozialeinrichtung i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG erfordert ein zweckgebundenes Sondervermögen. Die einer Sozialeinrichtung zur Verfügung stehenden Mittel müssen einer organisatorisch verselbständigten Verwaltung unterliegen.
Die Mitbestimmung setzt voraus, dass der Wirkungsbereich der Einrichtung auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern des Arbeitgebers beschränkt ist. Dies ist nicht der Fall, wenn die Einrichtung nach dem vom Arbeitgeber bestimmten Zweck einem unbestimmten Personenkreis zugänglich ist.
Das Mitbestimmungsrecht ist vom Gesetzgeber auf Form, Ausgestaltung und Verwaltung beschränkt worden, während Errichtung, Dotierung und Zweckbestimmung als mitbestimmungsfreie Vorgaben anzusehen sind.
Beispiele:
- Pensions- und Unterstützungskassen,
- Werksküchen und Kantinen,
- Kasinos, Sportplätze, Erholungsheime, Wohnheime,
- Betriebskindergärten,
- Verkaufsstand, Kiosk,
- Getränkeautomat,
- Werksbuslinie, sofern eine eigenständige Organisation durch den Arbeitgeber vorliegt.
Nicht als Sozialeinrichtungen sind anerkannt worden:
- eine Werksbuslinie, die der Arbeitgeber bezahlt und nicht selbst betreibt,
- ein Betriebsausflug, weil ihm eine auf Dauer angelegte Organisation fehlt,
- ein Personalverkauf; dieser wird nicht von einer Sozialeinrichtung des Arbeitgebers durchgeführt, wenn die für den Wareneinkauf benötigten Finanzmittel weder summenmäßig begrenzt, noch im Rechnungswesen des Arbeitgebers gesondert ausgewiesen werden. Der Einsatz von sächlichen Betriebsmitteln (Raum, Mobiliar) für einen Personalverkauf lässt nicht darauf schließen, dass dieser von einer Sozialeinrichtung i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG durchgeführt wird.
Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG erstreckt sich auf Form, Ausgestaltung und Verwaltung bestehender Sozialeinrichtungen. Der Betriebsrat kann daher nicht eine von ihm gewünschte Errichtung erzwingen, oder eine Schließung verhindern.
2 Vom Arbeitgeber vermietete Wohnräume
Der Betriebsrat hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, ein Mitbestimmungsrecht bei der Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen.
Bei Kündigung einer Werkmietwohnung besteht grundsätzlich ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG. Dieses Mitbestimmungsrecht entfällt auch nicht wegen einer Entwidmung der Wohnräume. Durch das Mitbestimmungsrecht soll die gerechte Verteilung arbeitgeberseitiger Leistungen kollektivrechtlich abgesichert werden.
Bei dem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG handelt es sich systematisch um einen Unterfall gegenüber dem Mitbestimmungsrecht für Sozialeinrichtungen.
Das Mitbestimmungsrecht ist allerdings insoweit eigenständig, als die vom Arbeitgeber vermieteten Wohnungen nicht als "Sozialeinrichtung" finanziell und organisatorisch aus der Betriebsverwaltung ausgegliedert werden müssen. Es setzt voraus, dass der Arbeitgeber als Eigentümer, als Vermieter oder kraft vertraglicher Vereinbarung mit dem Eigentümer auf die Belegung der Wohnung Einfluss nehmen kann. Hat der Arbeitgeber gegenüber einem fremden Vermieter nur ein Vorschlagsrecht, so kann das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats sich nur auf die Ausübung des Vorschlagsrechts beziehen.
Voraussetzung für das Mitbestimmungsrecht ist, dass der Wohnraum vom Arbeitgeber oder einem Dritten nur mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis vermietet worden ist.
Die Zustimmung des Betriebsrats ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung.