(1) 1Als anerkannte Einrichtungen der Erwachsenenbildung werden Einrichtungen gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 zugelassen, die
3. |
nicht mit dem Ziel der Erwirtschaftung von Gewinnen arbeiten, |
4. |
nicht überwiegend oder ausschließlich organisations- oder betriebsbezogene oder berufliche Weiterbildungsveranstaltungen oder Veranstaltungen auf Spezialgebieten anbieten, |
5. |
die regelmäßige Mitwirkung von Lehrenden und Lernenden sowie von Mitarbeitenden sichern, |
6. |
ihren Sitz und ihren Tätigkeitsbereich im Land Brandenburg haben und deren Bildungsmaßnahmen überwiegend Personen aus dem Land Brandenburg gelten, |
8. |
sich zur Mitarbeit im regionalen Erwachsenenbildungsbeirat gemäß § 13 verpflichten, |
9. |
den regelmäßig tätigen Lehrenden sowie ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre, Fortbildungen ermöglichen, |
10. |
grundsätzlich von einer nach der Ausbildung und Berufserfahrung geeigneten Fachkraft geleitet werden, |
11. |
die Qualität ihrer Bildungsarbeit durch systematische Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung sichern und |
12. |
in ihrer Aufgabenwahrnehmung nach Ziel und Inhalt mit dem Grundgesetz und mit der Verfassung des Landes Brandenburg im Einklang stehen. |
2Eine Anerkennung überregional tätiger Einrichtungen der Erwachsenenbildung ist auch dann möglich, wenn eine Mitarbeit im regionalen Erwachsenenbildungsbeirat nicht erfolgt.
(2) Volkshochschulen in kommunaler Trägerschaft sowie die Schule für niedersorbische Sprache und Kultur gelten ohne Anerkennungsverfahren als anerkannt, wenn sie nach den in Absatz 1 benannten Anforderungen arbeiten.
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