(1) 1Als anerkannte Einrichtungen der Erwachsenenbildung werden Einrichtungen gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 zugelassen, die

 

1.

Veranstaltungen anbieten, die jeder Person unabhängig von ihrer gesellschaftlichen, wirtschaftlichen oder beruflichen Stellung, ihrer politischen oder weltanschaulichen Orientierung, Nationalität oder Herkunft, ihrem Geschlecht oder ihrer Religion offenstehen und Vorbildungsnachweise ausschließlich bei abschlussbezogenen Maßnahmen und Maßnahmen der beruflichen Erwachsenenbildung oder bei Aufbaukursen als Zugangsvoraussetzung verlangen,

 

2.

planmäßig und kontinuierlich arbeiten und nach dem Umfang des Bildungsangebotes, der Programm- und Veranstaltungsplanung sowie nach ihrer räumlichen und fachlichen Ausstattung erwarten lassen, dass sie die Aufgaben der Erwachsenenbildung angemessen erfüllen und sich verpflichten, regelmäßig Angebote der Erwachsenenbildung zu unterbreiten,

 

3.

nicht mit dem Ziel der Erwirtschaftung von Gewinnen arbeiten,

 

4.

nicht überwiegend oder ausschließlich organisations- oder betriebsbezogene oder berufliche Weiterbildungsveranstaltungen oder Veranstaltungen auf Spezialgebieten anbieten,

 

5.

die regelmäßige Mitwirkung von Lehrenden und Lernenden sowie von Mitarbeitenden sichern,

 

6.

ihren Sitz und ihren Tätigkeitsbereich im Land Brandenburg haben und deren Bildungsmaßnahmen überwiegend Personen aus dem Land Brandenburg gelten,

 

7.

ihre Arbeitsprogramme, Arbeitsergebnisse, Personalausstattung, die Zahl der Teilnehmenden und Finanzierung gegenüber dem für Bildung zuständigen Ministerium und dem Landesrechnungshof auf Verlangen offenlegen,

 

8.

sich zur Mitarbeit im regionalen Erwachsenenbildungsbeirat gemäß § 13 verpflichten,

 

9.

den regelmäßig tätigen Lehrenden sowie ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre, Fortbildungen ermöglichen,

 

10.

grundsätzlich von einer nach der Ausbildung und Berufserfahrung geeigneten Fachkraft geleitet werden,

 

11.

die Qualität ihrer Bildungsarbeit durch systematische Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung sichern und

 

12.

in ihrer Aufgabenwahrnehmung nach Ziel und Inhalt mit dem Grundgesetz und mit der Verfassung des Landes Brandenburg im Einklang stehen.

2Eine Anerkennung überregional tätiger Einrichtungen der Erwachsenenbildung ist auch dann möglich, wenn eine Mitarbeit im regionalen Erwachsenenbildungsbeirat nicht erfolgt.

 

(2) Volkshochschulen in kommunaler Trägerschaft sowie die Schule für niedersorbische Sprache und Kultur gelten ohne Anerkennungsverfahren als anerkannt, wenn sie nach den in Absatz 1 benannten Anforderungen arbeiten.

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