Normenkette
SGB 7 § 113 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LG Cottbus (Urteil vom 20.09.2013; Aktenzeichen 6 O 269/10) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Cottbus vom 20.9.2013 - Aktenzeichen 6 O 269/10 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Klägerin kann die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5. Die Revision wird zugelassen.
Wert des Berufungsverfahrens: 213.212,51 EUR.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung von der Beklagten aus §§ 110, 111 SGB VII Erstattung von Aufwendungen, die ihr infolge eines Arbeitsunfalls vom 30.8.2005, bei dem zwei Mitarbeiter der Beklagten verletzt wurden, entstanden sind.
Die Beklagte war von der Firma Gebrüder N. beauftragt worden, Zimmermannsarbeiten am Einkaufszentrum "Forum ..." in C. zu erbringen. Zum Auftragsumfang gehörte u.a. die Montage von Holzbindern, die von der Firma N. vorgefertigt worden waren. Am 30.8.2005 kippten auf der Baustelle mehrere der bereits aufgestellten, aber noch nicht befestigten Binder um. Hierbei stürzten zwei Mitarbeiter der Beklagten ca. 5 Meter in die Tiefe.
Die Klägerin führte an der Unfallstelle am 30.08., 31.08. und 2.9.2005 eine Unfalluntersuchung durch. Der entsprechende, auf den 30.8.2005 datierte Unfalluntersuchungsbericht ging am 18.1.2006 bei der Rechtsabteilung der Klägerin ein.
Der Mitarbeiter M. D. erlitt bei dem Sturz eine Schürfung am rechten Oberarm, eine Kontusion der rechten Hand sowie Schürfungen am Handgelenk und der Mittelhand rechts und am rechten Unterschenkel. Es kam vom 30.8.2005 bis zum 1.9.2005 zur stationären Behandlung in das ...-Klinikum in C. Die Heilbehandlungskosten hierfür betrugen 1.161,32 EUR und wurden von der Klägerin noch im Jahr 2005 gezahlt.
Der Beschäftigte J. H. wurde bei dem Unfall wesentlich schwerer verletzt. Noch im Jahr 2005 wurde an diesen Verletztengeld ausgezahlt. Mit Rentenbescheid vom 28.8.2007, in dem der Unfall vom 30.8.2005 ausdrücklich als Arbeitsunfall anerkannt wurde, bewilligte die Klägerin ihm eine Rente auf unbestimmte Zeit. Dieser Bescheid enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung.
Vor dem LG Cottbus wurde unter dem Aktenzeichen 6 O 67/07 ein Schadensersatzprozess zwischen dem Haftpflichtversicherer der Firma Gebrüder N. und der Beklagten geführt, in dem es um die Verantwortlichkeit der Beklagten für den Einsturz der Binder ging. Die dortige Klage wurde am 30.3.2007 erhoben.
Mit Schreiben vom 19.11.2007 wandte sich die Klägerin an die Beklagte, teilte dieser mit, sie habe zu prüfen, ob zivilrechtliche Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können, und bat um Mitteilung der Haftpflichtversicherung der Beklagten. Am 20.11.2007 kam es zu einem Telefonat zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten und einem Mitarbeiter der Klägerin, in dem der Geschäftsführer der Beklagten äußerte, das (gerichtliche) Verfahren solle abgewartet werden; die Versicherung werde eventuell später mitgeteilt.
Mit Schreiben vom 2.2.2010 erklärte die Haftpflichtversicherung der Beklagten, die V., gegenüber der Deutschen Rentenversicherung ..., dass in Bezug auf den Schaden vom 30.8.2005 Einwendungen zum Haftungsgrund nicht erhoben werden. Mit Schreiben vom 8.3.2010 erklärte die V. gegenüber der Deutschen Rentenversicherung ..., dass sie bis zum 31.12.2012 auf die Einrede der Verjährung verzichte.
Die Klägerin meldete ihrerseits mit Schreiben vom 19.2.2010 bei der V. Ansprüche aus dem Unfallereignis i.H.v. 1.161,32 EUR bezüglich des Verletzen D. und i.H.v. 75.359,67 EUR bezüglich des Verletzten H. an. Die Beklagte reagierte mit Schreiben vom 26.2.2010 und kündigte eigene Ermittlungen zur Frage der groben Fahrlässigkeit an. Mit Schreiben vom 23.3.2010 teilte die V. der Klägerin mit, dass sie eine gerichtliche Klärung anheimstelle.
Die vorliegende Klage ging am 7.10.2010 bei dem LG Cottbus ein und wurde der Beklagten am 2.11.2010 zugestellt.
Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte habe den Unfall grob fahrlässig verursacht; insbesondere seien grundlegende Anforderungen an die Montagetechnik und Unfallverhütungsvorschriften missachtet worden. Die Beklagte sei deshalb verpflichtet, ihr die infolge des Unfalls entstandenen Aufwendungen für die beiden Verletzten aus §§ 110,111 SGB VII zu erstatten.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, grobe Fahrlässigkeit seitens der Beklagten liege nicht vor. Im Übrigen hat sie die Einrede der Verjährung erhoben.
Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil wird auf § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO Bezug genommen.
Das LG hat die auf Zahlung von 1.207,97 EUR (Aufwendungen für den Mitarbeiter D.) sowie weiterer 132.009,54 EUR (Aufwendungen für den Mitarbe...