Die Brückenteilzeit kann vom Arbeitgeber abgelehnt werden, wenn ihr betriebliche Gründe entgegenstehen.[1] Insoweit gelten die Grundsätze des § 8 Abs. 4 TzBfG und die dazu ergangene Rechtsprechung in entsprechender Anwendung. Inwieweit die sehr hohen Anforderungen an die betrieblichen Gründe von der Rechtsprechung im Hinblick auf eventuelle Besonderheiten der befristeten Teilzeit nach § 9a TzBfG abgesenkt werden, bleibt abzuwarten. So kann bei der tendenziell eher kurzen Brückenteilzeit eine betriebliche Kompensation z. B. durch befristete Einstellung einer Ersatzkraft u. U. schwieriger sein.

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