Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 24.01.1997) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Januar 1997 insoweit wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, als die Abgabepflicht der Klägerin für sog Zufallshonorare betroffen ist; im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur teilweise begründet.
1. Die Beschwerdeführerin macht die grundsätzliche Bedeutung der – nur noch die Höhe der Künstlersozialabgabe betreffenden – Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) geltend. Sie mißt der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung bei, ob das Merkmal „selbständig” in § 25 Abs 1 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) nicht enger zu verstehen sei, als das Landessozialgericht (LSG) unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Senats (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 10) vorausgesetzt habe: Bei zutreffender Auslegung seien aus der Abgabepflicht nicht nur sog Zufallshonorare „Laien”) auszuklammern, sondern auch Publizisten/Künstler mit nur gelegentlicher oder nebenberuflicher publizistischer Tätigkeit und insbesondere solche mit anderweitiger sozialversicherungs- oder beamtenrechtlicher Absicherung; abgabenfrei müßten auch die Ausfallhonorare sein.
Die damit angeschnittenen Fragen sind jedoch – mit einer Ausnahme – bereits höchstrichterlich entschieden. Von der Abgabepflicht sind auch Entgelte an solche selbständige Publizisten/Künstler erfaßt, die aus der besonderen Versicherungspflicht nach dem KSVG wegen anderweitiger gesetzlicher sozialer Sicherung (BSG SozR 3-5425 § 25 Nrn 6 und 7) oder beamtenrechtlicher Absicherung (BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 7) ausgeschlossen sind. Einbezogen sind auch lediglich nebenberufliche Tätigkeiten, selbst wenn für diese „keine besondere Ausbildung oder Fähigkeit” erforderlich ist (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 12). Erfaßt sind sogar nur vorübergehende oder nicht erwerbsmäßig ausgeübte Tätigkeiten (BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 6 und § 24 Nr 10). Auch das Problem der Ausfallhonorare ist vom Senat geklärt (BSGE 75, 20, 28 ff = SozR 3-5425 § 25 Nr 5).
2. Hinsichtlich der Honorare an im Ausland ansässige und tätige Autoren hat die Beschwerdeführerin als „Besonderheiten” des vorliegenden Falles angeführt, daß nach französischem Recht an die dortige Sozialversicherung (Sécurité Sociale) für Journalisten mit Zeilenhonorar (sog „pigistes”) Arbeitgeberanteile von bis zu 28 % und – was trotz der Honorierung von Deutschland aus auch hier der Fall gewesen sei – für Publizisten anderer Art vom Verleger 1 % sowie vom Publizisten selbst 5 % gezahlt werden müßten, so daß es zu Doppel- und Dreifachbelastungen komme. Diese Fragestellungen ergeben sich, ausgehend von den Feststellungen des LSG, für das Beschwerdeverfahren indessen nicht. Das LSG ist davon ausgegangen, daß die Klägerin geltend macht, allein wegen der Abgabepflicht der im Ausland ansässigen und tätigen Publizisten/Künstler komme es zu einer unzulässigen Doppelbelastung, und daß sie sich gegen die bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) wendet, die bei dieser Fallgestaltung eine Doppelbelastung verneint hat (BSG SozR 3-5425 Nr 7). Die Beschwerdeführerin hat die entsprechenden Feststellungen des LSG nicht mit Verfahrensrügen – etwa, unter Hinweis auf eigenen Vortrag, derjenigen der Verletzung des rechtlichen Gehörs – angegriffen. Bei dem vom LSG zugrunde gelegten Sachverhalt ergibt sich aber kein erneuter Klärungsbedarf, da die bisherige Rechtsprechung des BSG sich mit allen Argumenten auseinandergesetzt hat und von der Beschwerdeführerin keine neuen Argumente vorgetragen werden.
3. Soweit die Beschwerdeführerin hinsichtlich zweier angeblicher Mängel des Verwaltungsverfahrens (unterbliebene Anhörung, unzureichende Begründung des Ausgangsbescheides) ebenfalls eine grundsätzliche Bedeutung bzw einen „Verstoß gegen höchstrichterliche Rechtsprechung”, also offenbar auch den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), geltend macht, fehlt es schon an der erforderlichen Formulierung einer Rechtsfrage, die grundsätzliche Bedeutung haben (BSGE 40, 158) bzw der Bezeichnung einer höchstrichterlichen Entscheidung, von der das LSG abgewichen sein soll (§ 160 Abs 2 Satz 3 2. Halbsatz SGG). Bloße Hinweise auf angebliche Mängel des Verwaltungsverfahrens und des Berufungsurteils genügen dazu nicht. Es fehlt auch jede Darlegung dazu, daß diese behaupteten Mängel durch das nachfolgende Verwaltungsverfahren nicht geheilt worden sind.
4. In der bisherigen Rechtsprechung nicht geklärt und von grundsätzlicher Bedeutung ist lediglich die Frage, ob von der Abgabepflicht auch sog Zufallshonorare erfaßt sind, also Zahlungen an Personen, die nicht einmal gelegentlich als Publizisten (oder Künstler) tätig werden, sondern nur im Einzelfall „in Erscheinung treten” – wie etwa die Hausfrau mit der Einsendung eines Kochrezeptes oder der Schüler mit der Überlassung eines Fotos (vgl Berger-Delhey BB 1990, 2262, 2264). Hinsichtlich des entsprechenden in der Anlage zu dem angegriffenen Bescheid vom 27. August 1992 gesondert ausgewiesenen Betrages „Laien”) und damit abgrenzbaren Streitgegenstandes ist die Revision mithin zuzulassen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Revisionsverfahren vorbehalten.
Fundstellen