Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Februar 1997 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat der Beigeladenen zu 3) die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Im übrigen sind außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Der im August 1939 geborene Kläger schloß mit seiner damaligen Arbeitgeberin, der Beigeladenen zu 3), am 23. Februar 1994 einen gerichtlichen Vergleich, wonach er bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres oder einer vorher eintretenden Berufsunfähigkeit deren Arbeitnehmer bleibt, jedoch vom Tage des Vergleichsabschlusses an von seinen sämtlichen Dienstleistungspflichten freigestellt ist. Die Beigeladene zu 3) verpflichtete sich, ihm ab März 1994 ein monatliches Bruttogehalt von 7.500 DM, ab Januar 2000 von 8.000 DM zu zahlen. Für die Zeit, für die eine Anrechnung anderweitigen Erwerbseinkommens vereinbart war, hatte der Kläger am Jahresende über diese Einkünfte Auskunft zu erteilen. Außerdem hat er einmal jährlich durch ein ärztliches Attest seine Berufsfähigkeit nachzuweisen. Die beklagte Ersatzkasse stufte den Kläger, der bis dahin als bei ihr freiwillig versichertes Mitglied in die Versicherungsklasse für Angestellte mit einem Gehalt über der Versicherungspflichtgrenze mit Anspruch auf Krankengeld eingestuft war, mit Wirkung ab Vergleichsabschluß in die Versicherungsklasse für freiwillig versicherte Mitglieder mit beitragspflichtigen Einnahmen über der Versicherungspflichtgrenze ohne Anspruch auf Krankengeld ein. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. In ihrem Widerspruchsbescheid verneinte die Beklagte für die Zeit ab 23. Februar 1994 auch Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit (BA). Das Sozialgericht hat der Klage stattgegeben; das Landessozialgericht (LSG) hat dieses Urteil geändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger macht mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend und eine Divergenz des Urteils des LSG zu Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG), auf der das Urteil beruhe (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫).
Entscheidungsgründe
II
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Der Kläger begründet die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache damit, daß klärungsbedürftig sei, ob die Sozialversicherungspflicht bis zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses fortbesteht, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich darauf geeinigt haben, daß der Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Bruttogehalt erhält, von seiner Dienstpflicht jedoch freigestellt wird. Da auch die freiwillige Krankenversicherung betroffen ist, versteht der Senat diese Rechtsfrage dahin, daß klärungsbedürftig sei, ob ein Beschäftigungsverhältnis iS der Sozialversicherung bis zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses auch dann fortbesteht, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer die geschilderten Vereinbarungen treffen. Bei dieser Auslegung ist die Beschwerde, soweit sie sich auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache stützt, zwar zulässig, jedoch unbegründet.
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nur anzunehmen, wenn die geltend gemachte Rechtsfrage klärungsbedürftig ist (BSG SozR 1500 § 160 Nrn 53 und 54). Die Klärungsbedürftigkeit ist zu verneinen, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich beantwortet (BSG SozR 1500 § 160 Nr 51; BSG SozR 1500 § 160a Nrn 13 und 65) oder die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz zu ersehen (BSG SozR 1300 § 160 Nr 17) oder so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17), wenn sie praktisch außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4) oder wenn sich für die Antwort in anderen Entscheidungen bereits ausreichende Anhaltspunkte ergeben (Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, Köln 1990, RdNr 117; Krasney/Udsching, Handbuch des Sozialgerichtlichen Verfahrens, München 1991, IX RdNr 66). Dies trifft hier zu. Der Senat mißt der Rechtssache aufgrund der Ausführungen des Klägers keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil er keine Zweifel daran hat, daß eine Vereinbarung, wie sie der Kläger mit der Beigeladenen zu 3) nach den Feststellungen des LSG getroffen hat, das Beschäftigungsverhältnis als Grundlage der beitragsrechtlichen Zuordnung in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und der Beitragspflicht zur BA beendet, auch wenn das Arbeitsverhältnis fortbestehen und weiterhin Arbeitsentgelt gezahlt werden sollte.
Die Einstufung in die Versicherungsklasse für Angestellte nach Überschreiten der Krankenversicherungspflichtgrenze nach der Satzung der Beklagten setzt voraus, daß der Versicherte zu den an sich nach § 5 Abs 1 Nr 1 des Sozialgesetzbuchs – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) versicherungspflichtigen, dh gegen Entgelt beschäftigten Angestellten gehört. Unter den gleichen Voraussetzungen einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung (§ 1 Satz 1 Nr 1 des Sozialgesetzbuchs – Gesetzliche Rentenversicherung ≪SGB VI≫) und Beitragspflicht zur BA (§ 168 Abs 1 Satz 1 Halbs 1 des Arbeitsförderungsgesetzes ≪AFG≫). Grundlage der beitragsrechtlichen Zuordnung als Angestellter nach Überschreiten der Krankenversicherungspflichtgrenze in der freiwilligen Versicherung und der Versicherungs- bzw Beitragspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung ist danach in der Regel die Beschäftigung (vgl § 7 Abs 1 des Sozialgesetzbuchs – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung ≪SGB IV≫) und deren Entgeltlichkeit. Ist eines dieser Elemente nicht mehr gegeben, entfallen die Voraussetzungen für die beitragsrechtliche Zuordnung und die Versicherungs- und Beitragspflicht (vgl für die Krankenversicherung BSGE 75, 277, 279= SozR 3-2500 § 186 Nr 2; BSG SozR 3-2500 § 186 Nr 3).
Die Rechtsprechung des BSG unterscheidet allerdings zwischen einem „beitragsrechtli- chen und leistungsrechtlichen Begriff des Beschäftigungsverhältnisses in der Arbeits- losenversicherung” (BSGE 59, 183, 185 ff, 187 = SozR 4100 § 168 Nr 19). Während ein Beschäftigungsverhältnis iS des Begriffs der Arbeitslosigkeit (§ 101 AFG), dem Schutzbedürfnis des Versicherten Rechnung tragend, regelmäßig schon dann verneint wird, wenn die Beschäftigung faktisch ein Ende gefunden hat (vgl BSGE 73, 90 93 f = SozR 3-4100 § 101 Nr 4; BSGE 73, 126 = SozR 3-4100 § 101 Nr 5, jeweils mwN), ist nach der Rechtsprechung des BSG zur Versicherungspflicht in der Kranken- und Rentenversicherung und zur Beitragspflicht zur BA die tatsächliche Ausübung der Beschäftigung nicht stets notwendige Voraussetzung für Begründung und Fortbestand eines Beschäftigungsverhältnisses (vgl zu Ausnahmen BSGE 68, 236,240 = SozR 3-4100 § 104 Nr 6 S 24 mwN; BSGE 75, 277, 281= SozR 3-2500 § 186 Nr 2 S 5 mwN). Auch diese Rechtsprechung hat jedoch ein Beschäftigungsverhältnis bei Fehlen der tatsächlichen Arbeit regelmäßig nur angenommen, wenn die charakteristischen Merkmale der Beschäftigung (weiterhin) gegeben waren, dh die persönliche Abhängigkeit, die sich in der Verfügungsbefugnis des Arbeitgebers und der Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers ausdrückt (vgl BSGE 37, 10, 13 f = SozR Nr 62 zu § 1259 RVO;BSGE 41, 41, 52; BSG SozR 2400 § 2 Nr 25 S 42 f; BSGE 68, 236, 240 = SozR 3-4100 § 104 Nr 6 S 24). In der Renten- und Arbeitslosenversicherung ist der Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses bei begrenzter Dauer der Arbeitsunterbrechung auch bejaht worden, solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht und Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Willen haben, das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen (vgl BSG SozR 2200 § 1227 Nr 4; BSGE 68, 236, 240 = SozR 3-4100 § 104 Nr 6 mwN). Der Senat hat auf der Grundlage dieser Rechtsprechung keinen Zweifel daran, daß ein Beschäftigungsverhältnis im beitragsrechtlichen Sinne unter den in der Beschwerde dargestellten Umständen und nach dem vom LSG festgestellten Sachverhalt zu verneinen ist. Hier haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darauf geeinigt, daß tatsächliche Arbeit nicht mehr erbracht, die Beschäftigung also nicht mehr fortgesetzt werden soll; der Arbeitnehmer hat sich mit dem Verzicht des Arbeitgebers auf seine Verfügungsbefugnis einverstanden erklärt und damit zu erkennen gegeben, daß es auch bei ihm an dem erforderlichen Fortsetzungswillen fehlt. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit für den Senat bindenden Feststellungen des LSG hat der Kläger mit der Beigeladenen zu 3) eine solche Vereinbarung für die gesamte Dauer seines weiteren Erwerbslebens getroffen; sie soll längstens bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres, dh dem Beginn des Rentenalters, oder bis zum Eintritt von Berufsunfähigkeit gelten. Ein Widerrufsrecht ist nicht eingeräumt. Eine solche Vereinbarung setzt das wesentliche Merkmal einer Beschäftigung, das persönliche Abhängigkeitsverhältnis (Verfügungsbefugnis des Arbeitgebers und Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers) endgültig außer Kraft.
Der Senat vermag der Beschwerdebegründung keine Hinweise auf Besonderheiten der anzuwendenden Normen oder des Sachverhalts zu entnehmen, die Anlaß geben könnten, die Rechtsprechung zum Beschäftigungsverhältnis neu zu überdenken. Bei einer Arbeitslosmeldung des Klägers wäre nach der Rechtsprechung des BSG Arbeitslosigkeit iS des § 101 AFG anzunehmen. Daß Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht bezogen werden könnten, solange Arbeitsentgelt gezahlt wird (vgl § 117 Abs 1 AFG), beruht auf der Zweckbestimmung dieser Leistungen als Entgeltersatz. Ein besonderes Schutzbedürfnis, aufgrund der ohne Gegenleistung des Arbeitnehmers zu erbringenden Entgeltzahlungen Versicherungspflicht in der Sozialversicherung bzw Beitragspflicht zur BA anzunehmen, vermag der Senat nach den Ausführungen in der Beschwerdebegründung nicht zu erkennen.
2. Soweit der Kläger die Beschwerde darauf stützt, das LSG sei von den Entscheidungen des BSG vom 1. Dezember 1977 – 12/3/12 RK 39/74 – BSGE 45, 199 = SozR 2200 § 1227 Nr 8 und vom 28. September 1993 – 11 RAr 69/92 – BSGE 73, 126 = SozR 3-4100 § 101 Nr 5 abgewichen, ist sie unzulässig. Er macht zur Begründung geltend, die Auffassung des LSG, den Erklärungen der Parteien des Arbeitsvertrages komme für das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Bedeutung zu, stehe in Widerspruch zur Rechtsprechung des BSG. Er führt weiter aus: „Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, sind alle Umstände des Falles zu berücksichtigten. Bedeutsam können dabei auch vertragliche und sonstige Vereinbarungen der Beteiligten sein – BSGE 45, 199. Auch in dem erwähnten Urteil vom 28. September 1993 hat das BSG ausgeführt, daß für Zeiten tatsächlicher Beschäftigungslosigkeit der übereinstimmend geäußerte Wille der Arbeitsvertragsparteien, das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen, rechtlich nicht generell unerheblich ist.” Dieses Vorbringen legt eine Abweichung von der Rechtsprechung des BSG nicht hinreichend dar (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Für die Darlegung der Divergenz genügt es nicht, beliebige Rechtssätze einander gegenüberzustellen. Es muß vielmehr im einzelnen herausgearbeitet werden, daß nach dem Gesamtzusammenhang der Rechtsprechung des BSG einerseits und des angegriffenen Urteils andererseits tragende Rechtssätze festzustellen sind, die einander widersprechen (vgl BSG vom 4. April 1996 – 13 BJ 277/95). Daran fehlt es. Den in der Beschwerdebegründung wiedergegebenen Gründen des angefochtenen Urteils ist vielmehr zu entnehmen, daß das LSG seiner Beurteilung die in der Rechtsprechung des BSG festgestellten Kriterien für ein Beschäftigungsverhältnis zugrunde gelegt und für die Frage, welche Bedeutung dem Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses und dem Willen der Arbeitsvertragsparteien, auch das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen, zukommt, die im Urteil des BSG vom 28. September 1993 aufgestellten Grundsätze für maßgeblich erachtet hat. Zwar hat das LSG den in der Beschwerdebegründung zitierten Satz aus dem Urteil vom 28. September 1993 nicht ausdrücklich übernommen. Wie die Beschwerdebegründung selbst jedoch ausführt, hat das LSG den in dem Vergleich vom 23. Februar 1994 „möglicherweise” zum Ausdruck kommenden Willen der Vertragsparteien, ein Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen, in seine Erwägungen einbezogen, die Wortwahl im Vergleichstext als Ausdruck dieses Willens gewertet, dann allerdings diese Indizien für einen Fortsetzungswillen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse als widerlegt angesehen. Dieses Vorgehen läßt ein Abweichen von den Grundsätzen des Urteils vom 28. September 1993 nicht erkennen. Nach dieser Entscheidung können Willenserklärungen der Beteiligten (zum Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses) nur rechtserheblich sein, „falls sie Ausdruck des Bewußtseins faktischer Gebundenheit sind”. Die Grundsätze der Entscheidung des BSG vom 28. September 1993 stehen im übrigen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 1. Dezember 1977. Der Kläger hat diese Entscheidung nur unvollständig zitiert. Es heißt dort nämlich auch: „Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben diese den Ausschlag” (BSGE 45, 199, 200).
Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen