Beteiligte
Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen, –Künstlersozialkasse– |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 9. Februar 1995 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten über die Rückforderung von Beitragszuschüssen zur privaten Krankenversicherung (KV) des Klägers nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).
Der 1945 geborene Kläger nahm erstmals am 13. Juni 1985 eine selbständige publizistische Tätigkeit auf. Auf seinen Antrag stellte die beklagte Künstlersozialkasse mit Bescheid vom 26. April 1988 die Befreiung des Klägers von der Rentenversicherungspflicht fest. Gleichzeitig teilte sie dem Kläger mit, daß er dem Grunde nach Anspruch auf einen Beitragszuschuß zur privaten KV habe. Nachdem der Kläger für das Jahr 1989 ein voraussichtliches Einkommen in Höhe von 270.000,00 DM und für 1990 in Höhe von 150.000,00 DM gemeldet hatte, zahlte die Beklagte einen monatlichen Zuschuß von 207,24 DM unter Hinweis darauf aus, daß der Zuschuß zurückzuzahlen sei, soweit das tatsächliche Einkommen geringer sei als das gemeldete voraussichtliche Einkommen. Tatsächlich erzielte der Kläger nach Verrechnung seiner abzugsfähigen Ausgaben mit den Einnahmen in den Jahren 1989 und 1990 keine positiven Einkünfte. Die Beklagte setzte darauf-hin im Dezember 1991 den Beitragszuschuß des Klägers für 1989 und 1990 auf Null fest und forderte unter Hinweis auf die Vorläufigkeit der Leistungsbewilligung und den im Bescheid vom 26. April 1988 aufgenommenen Rückzahlungsvorbehalt die geleisteten Zuschüsse in voller Höhe zurück. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 1992).
Während des anschließenden Verfahrens vor dem Sozialgericht (SG) hat die Beklagte mit Bescheid vom 18. Februar 1993 die Erstattungsbeträge für 1989 auf 2.486,50 DM und für 1990 auf 2.486,88 DM festgesetzt und erstmals auch für das Jahr 1991 eine Rückforderung in Höhe von 2.279,64 DM geltend gemacht. Das SG hat die Rückforderungsbescheide aufgehoben (Urteil vom 22. Dezember 1993). Das Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG aufgehoben und die Klage auch gegen die während des Berufungsverfahrens ergangenen Folgebescheide abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte könne aufgrund des im Bescheid vom 26. April 1988 enthaltenen Rückforderungsvorbehaltes die nur vorläufig geleisteten Zuschüsse zurückfordern. § 12 Abs 3 KSVG stehe der Rückforderung nicht entgegen, diese Regelung beziehe sich nur auf die vom Künstler selber an die Künstlersozialkasse zu entrichtenden Beitragsanteile.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, die Rückforderungsberechtigung der Revisionsbeklagten ergebe sich weder aus § 10 Abs 2 KSVG noch aus § 12 Abs 2 oder 3 KSVG. Eine Anpassung des Beitragszuschusses wegen veränderter Verhältnisse sei nur für die Zukunft zulässig. Aus der Verwendung sowohl des Begriffes „Versicherter” als auch „Zuschußberechtigter” in § 12 KSVG sei zu schließen, daß die gesamte Vorschrift für eigene Beitragsanteile und -zuschüsse gelte. Der in § 10 KSVG gewählte Ausdruck „vorläufiger” Beitragszuschuß bedeute lediglich, daß der Beitragszuschuß unter den weiteren im Gesetz genannten Voraussetzungen der Höhe nach geändert werden könne.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,
das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 9. Februar 1995 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 22. Dezember 1993 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
II
Die Revision des Klägers ist nicht begründet.
Gegenstand des Revisionsverfahrens sind zum einen die Bescheide vom Dezember 1991 über die Rückforderung der von der Beklagten für die Jahre 1989 und 1990 erbrachten Zuschüsse zu den KV-Beiträgen des Klägers, der Bescheid vom 18. Februar 1993, in dem die Beklagte sowohl ihre Forderungshöhe für die vorangegangenen Jahre bestimmt als auch einen Erstattungsanspruch für das Jahr 1991 geltend gemacht hat sowie der Bescheid vom 22. Juni 1993, mit dem die Beklagte ihren die Beitragszuschüsse für 1992 betreffenden Bescheid vom 12. Mai 1993 aufgehoben und die Rückforderung der Beitragszuschüsse für 1992 geltend gemacht hat; außerdem der Bescheid vom 4. Mai 1994, der die Rückforderung der Beitragszuschüsse für 1993 betrifft.
Das LSG hat die Rückforderungsbescheide der Beklagten zu Recht als rechtmäßig angesehen. Sie sind zunächst nicht schon wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitserfordernis (§ 33 Abs 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch ≪SGB X≫) rechtswidrig. Zwar enthalten die vom LSG nach § 96 SGG einbezogenen Bescheide vom 22. Juni 1993 und 4. Mai 1994 nicht wie die mit der Klage ursprünglich angefochtenen Bescheide die Aufforderung, einen zahlenmäßig genau festgesetzten Betrag zurückzuzahlen, sondern lediglich die Mitteilung der endgültigen Höhe des Beitragszuschusses verbunden mit einem Kontoauszug. Hieraus war für den Kläger, insbesondere unter Berücksichtigung der vergleichbaren Verwaltungsvorgänge aus den vorangegangenen Jahren, der Inhalt der von der Beklagten getroffenen Entscheidung ohne weiteres erkennbar.
Die Beklagte kann gemäß § 42 Abs 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) vom Kläger die Rückzahlung der vorläufig gezahlten Zuschüsse zu dessen privater KV verlangen. Die hier streitigen Zuschüsse sind zwar nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des KSVG vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2606, KSVG 1989) gezahlt worden, der maßgebende Bescheid erging jedoch bereits am 26. April 1988. Das KSVG enthielt in seiner ursprünglichen Fassung (vom 27. Juli 1981, BGBl I 705 – KSVG 1981; geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1987, BGBl I 2794) keine spezielle Regelung über die vorläufige Zahlung eines Beitragszuschusses zur privaten KV. § 8 Abs 1 KSVG 1981 sah lediglich vor, daß selbständige Künstler und Publizisten, die von der KV nach dem KSVG befreit waren, unter weiteren – hier erfüllten – Voraussetzungen Anspruch auf einen Zuschuß zu ihrem KV-Beitrag hatten. Nach § 17 Abs 5 KSVG aF hatten diese Personen der Künstlersozialkasse das in einem Kalenderjahr erzielte Arbeitseinkommen bis zum 30. April des folgenden Jahres zu melden. Dies läßt den Schluß zu, daß in diesen Fällen ursprünglich nur an die nachträgliche Zahlung des Zuschusses auf der Grundlage des feststehenden Jahresarbeitseinkommens gedacht war. Die Künstlersozialkasse war dennoch unter Geltung des früheren Rechtszustandes nicht gehindert, Vorschußzahlungen auf den Beitragszuschuß zu leisten.
Nach § 42 Abs 1 Satz 1 SGB I kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, wenn ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist. Gemäß § 42 Abs 2 SGB I sind Vorschüsse auf die zustehenden Leistungen anzurechnen und, soweit sie diese übersteigen, vom Empfänger zu erstatten. Bei den von der Beklagten geleisteten Zuschüssen zu den Krankenversicherungsbeiträgen handelt es sich um Vorschüsse iS des § 42 SGB I. Vorschüsse sind Zahlungen unter Vorbehalt, die unter Vorgriff auf die Erfüllung eines zwar bestehenden und fälligen, aber noch nicht (endgültig) festgestellten Anspruchs auf eine Sozialleistung erbracht werden und die deshalb unter dem Vorbehalt der endgültigen Leistungsfeststellung stehen (Bley, in Sozialversicherung, Gesamtkommentar, § 42 SGB I, Anm 4d). Der Leistungsträger muß bei der Bewilligung die Vorläufigkeit der Zahlungen kenntlich machen. Der Adressat muß erkennen können, daß es sich nicht um das letzte Wort der Verwaltung handelt und das Verwaltungsverfahren durch die getroffene Regelung nicht endgültig abgeschlossen werden soll (BSG Urteil vom 8. Dezember 1994 – 2 RU 12/94 – = HVBG-Info 1995, 721 unter Hinweis auf BSGE 67, 104, 120). Der Wille der Beklagten, die Beitragszuschüsse nur unter dem Vorbehalt der endgültigen Leistungsbewilligung zu gewähren und sie bei Überzahlungen zurückzufordern, hat im Bescheid vom 26. April 1988 hinreichend bestimmt Ausdruck gefunden. Zwar enthielt dieser Bewilligungsbescheid zunächst nur die Ankündigung, daß die Künstlersozialkasse dem Kläger einen Zuschuß von monatlich 207,24 DM leisten werde und keine ausdrückliche Kennzeichnung der Zuschüsse als „vorläufige” Zahlungen. Der Kläger wurde jedoch darauf hingewiesen, daß die Zuschußhöhe nur anhand des voraussichtlichen Einkommens errechnet werde und daß im Falle eines tatsächlich geringeren Einkommens bereits gezahlte Beträge teilweise oder, falls kein Einkommen erzielt werde, vollständig zurückzuzahlen seien sowie daß die Zuschußberechtigung ende, wenn aus der künstlerischen bzw publizistischen Tätigkeit nur ein geringfügiges Einkommen erzielt werde. Danach war für einen verständigen Adressaten, der alle in die Entscheidung einbezogenen Umstände, auch soweit sie in der Begründung enthalten sind (vgl BSG SozR 1200 § 42 Nr 4), berücksichtigt, eindeutig zu erkennen, daß es sich bei der im vorhinein festgelegten Höhe der Beitragszuschüsse nicht um endgültige Festsetzungen handeln sollte. Der Kläger mußte daher damit rechnen, daß er die Zuschüsse bei Feststellung eines tatsächlich geringeren Einkommens zurückzuzahlen hatte.
Der im Bescheid vom 26. April 1988 enthaltene Rückzahlungsvorbehalt ist auch nicht wegen entgegenstehender Vorschriften des KSVG 1989 rechtswidrig (geworden). Den Vorschriften des KSVG 1989 ist entgegen der Auffassung der Revision nicht zu entnehmen, daß die Zuschüsse zu den KV-Beiträgen in verbindlichen Monatsbeträgen zu leisten und im Falle unrichtiger Schätzung des voraussichtlichen Jahreseinkommens für die Vergangenheit nicht berichtigt und zurückgefordert werden können.
Gemäß § 10 Abs 2 KSVG 1989 erhalten selbständige Künstler und Publizisten, die nach den §§ 6 und 7 KSVG 1989 von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, auf Antrag einen vorläufigen Beitragszuschuß. Die Neuregelung kennzeichnet den Beitragszuschuß ausdrücklich als „vorläufig”; er ist auf der Grundlage des voraussichtlichen Einkommens monatlich zu zahlen. Nach § 10 Abs 2 Satz 6 iVm Abs 1 Satz 3 KSVG 1989 ist für die Berechnung des endgültigen Zuschusses das tatsächlich erzielte Jahresarbeitseinkommen maßgebend, das der Künstlersozialkasse bis zum 30. April des folgenden Jahres zu melden ist. Hieraus wird deutlich, daß für die endgültige Höhe des Beitragszuschusses allein das erst nachträglich feststehende tatsächliche Einkommen maßgebend sein soll und die auf der Grundlage des vom Versicherten prognostizierten Einkommens festgesetzten Zuschüsse nur vorläufigen Charakter haben. Entgegen der Auffassung der Revision enthält das Gesetz keine weiteren Voraussetzungen für eine von der Höhe der vorläufigen Zuschüsse abweichende endgültige Festsetzung des Beitragszuschusses.
Auch den Materialien zum Gesetz zur Änderung des KSVG vom 27. Dezember 1988 (aaO) ist ein Wille des Gesetzgebers, die Höhe der auf der Grundlage einer Einkommensprognose gezahlten monatlichen Zuschüsse auch bei einer hiervon abweichenden Entwicklung des tatsächlichen Einkommens als verbindlich anzusehen, nicht zu entnehmen. Zwar sollte das vom Versicherten gemeldete voraussichtliche Jahresarbeitseinkommen für die Berechnung der Beiträge und der hieraus abgeleiteten Höhe der Geldleistungen (Krankengeld) aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung verbindlich sein. Korrekturen der Beiträge sollen nur noch mit Wirkung für die Zukunfte möglich sein (BT-Drucks 11/2964 S 12). Bei den Regelungen über die Beiträge (§ 15 KSVG nF ff) fehlt daher im Gegensatz zu den Vorschriften über den Beitragszuschuß ein Hinweis auf die Vorläufigkeit der monatlichen Beträge. Dies soll jedoch nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks 11/2964 S 16) für die endgültige Höhe der Beitragszuschüsse gerade nicht gelten.
Für eine hiernach bestehende Ungleichbehandlung von Pflichtmitgliedern der gesetzlichen KV einerseits und freiwillig bzw privat Versicherten andererseits gibt es sachliche Gründe: Im Gegensatz zu den Pflichtversicherten zahlen Zuschußberechtigte an die Künstlersozialkasse keine Beitragsanteile zur KV. Die Gefahr überzogener Einkommensprognosen, die für die Künstlersozialkasse mit überhöhten Beitragslasten verbunden ist, ist von daher bei Pflichtversicherten ungleich geringer.
Von einer Vorläufigkeit des nach § 10 Abs 2 Satz 1 KSVG 1989 gewährten Beitragszuschusses geht im übrigen auch § 12 Abs 2 KSVG 1989 aus. Nach Satz 1 und 2 dieser Vorschrift entfällt bei Verletzung von Melde- und Nachweispflichten der Anspruch auf den Beitragszuschuß für die Zukunft. Satz 3 bestimmt, daß die Rückforderung vorläufig gezahlter Beitragszuschüsse unberührt bleibt. Satz 3 rekuriert damit auf die allgemeine Regelung über die Pflicht zur Rückzahlung überzahlter Vorschüsse in § 42 Abs 2 SGB I. § 12 Abs 3 KSVG 1989, der eine Berücksichtigung von Änderungen der für die Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens maßgebenden Verhältnisse auf Antrag erst mit Wirkung vom Beginn des auf die Änderung folgenden Monats vorsieht, bezieht sich demgegenüber nur auf die vom Künstler selbst an die Künstlersozialkasse zur Finanzierung der Künstlersozialversicherung zu entrichtenen Beitragsanteile (BT-Drucks 11/2964, S 16).
Das LSG hat auch zutreffend entschieden, daß sich nach der für den Kläger bis zum 31. Mai 1990 geltenden Regelung für Berufsanfänger (§ 6 KSVG 1989) nichts anderes ergibt. Dies folgt vor allem aus § 10 Abs 2 Satz 1 KSVG 1989, wonach selbständige Künstler und Publizisten, die ua nach § 6 KSVG 1989 von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, auf Antrag einen „vorläufigen” Zuschuß erhalten. Da § 10 Abs 2 Satz 1 KSVG ausdrücklich auch Berufsanfänger erfaßt, gilt für sie auch § 10 Abs 2 Satz 2 2. Halbsatz, wonach bei der Berechnung der Zuschußhöhe ein Mindestarbeitseinkommen nicht in Ansatz gebracht wird.
Für die Rückforderung der überzahlten Zuschüsse bedurfte es keiner Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 26. April 1988. Bei Gewährung vorläufiger Leistungen begründet ein Rückforderungsvorbehalt für den Fall einer negativen endgültigen Entscheidung zugleich das Recht des Sozialleistungsträgers, die vorläufig und zu Unrecht gewährte Leistung zurückzufordern (BSG SozR 3-1200 § 42 Nr 2; BSGE 62, 32, 39 = SozR 4100 § 71 Nr 2; BSG Urteil vom 8. Dezember 1994 – 2 RU 12/94 – = HVBG-Info 1995, 721).
Die angefochtenen Bescheide sind schließlich auch nicht wegen fehlender Anhörung rechtswidrig. Die Beklagte mußte den Kläger vor der Rückforderung nicht anhören. Dies folgt aus § 24 Abs 2 Nr 3 SGB X, denn die Beklagte hat ihren Bescheiden jeweils die Angaben des Klägers über das tatsächliche Einkommen im vorangegangenen Jahre zugrundegelegt. Ferner ergibt sich die Pflicht zur Erstattung überzahlter Beitragsvorschüsse schon aus dem Gesetz. Anders als bei Rückforderungen nach Aufhebung bestandskräftiger Leistungsbescheide greifen die hier streitigen Rückforderungen nicht in Rechtspositionen des Klägers ein, auf deren Bestand er vertrauen konnte.
Die angefochtenen Rückforderungsbescheide sind nach allem rechtmäßig. Die weitere Frage, ob der Erstattungsanspruch der Beklagten nach § 42 Abs 3 SGB I iVm § 76 Abs 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) wegen erheblicher Härten für den Kläger zu stunden oder wegen einer besonderen Härte zu erlassen ist, war nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Die Beklagte hat hierüber bislang nicht entschieden. Sie war auch nicht verpflichtet, die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs mit einer Entscheidung nach § 42 Abs 3 SGB I zu verbinden (BSG SozR 1200 § 42 Nr 4).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen
SozSi 1997, 116 |
SozSi 1997, 200 |