Entscheidungsstichwort (Thema)
Alterssicherung der Landwirte. Versicherungspflicht des einzelnen Miterben einer unternehmenstragenden Erbengemeinschaft als Mitunternehmer. Beiladung einer Erbengemeinschaft
Leitsatz (amtlich)
Auch bei einer "unternehmenstragenden" Erbengemeinschaft sind die einzelnen Miterben in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit Träger des land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmens und damit als Mitunternehmer in der Alterssicherung der Landwirte versicherungspflichtig.
Orientierungssatz
Eine Erbengemeinschaft ist als nicht-rechtsfähige Personenvereinigung im Sinne von SGG § 70 Nr 2 fähig, am sozialgerichtlichen Verfahren beteiligt zu sein (vgl BSG vom 1.8.1958 - 1 S 3/58 = SozR Nr 8 zu § 70 SGG). Sie ist jedoch nicht iS des § 75 Abs 2 SGG an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann.
Normenkette
ALG § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 2 Nr. 1 Buchst. a, § 85 Abs. 1; GAL § 1 Abs. 2 Fassung: 1989-07-12, Abs. 3 Fassung: 1989-07-12; BGB § 2032 Abs. 1, §§ 2033, 2038 Abs. 1, § 2039 Abs. 1, § 2040 Abs. 1, §§ 2058-2059; SGG § 70 Nr. 2, § 75 Abs. 2
Verfahrensgang
Tatbestand
Streitig ist die Versicherungspflicht der Klägerin in der Alterssicherung der Landwirte (AdL) für die Zeit von Januar 2001 bis August 2003.
Die 1940 geborene Klägerin ist mit einem Anteil von 1/9 Mitglied einer Erbengemeinschaft nach dem im Jahre 1960 verstorbenen M. P. Zum Nachlass gehören etwa 89 ha forstwirtschaftliche Flächen, die in den Jahren 1995 bis 2002 einen durchschnittlichen Rohüberschuss von 4.825 Euro im Jahr erbracht haben. Bis zum 27.4.2003 wurde der Forstbetrieb von Dr. G. P., danach von H. P. verwaltet. Seit dem 1.1.2004 sind die Flächen an den Miterben Dr. H. L. verpachtet.
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Mit Bescheid vom 1.9.2003 befreite die beklagte Landwirtschaftliche Alterskasse (LAK) die Klägerin für die Zeit vom 1.1. bis 31.12.1999 wegen einer Pflegetätigkeit von der Versicherungspflicht in der AdL. Gleichzeitig stellte sie für die Zeit vom 1.1.2000 bis 31.8.2003 eine Versicherungspflicht der Klägerin mit einem Beitragsrückstand von 8.049,24 Euro fest. Darüber hinaus wurde die Klägerin für die Zeit ab 1.9.2003 wegen eines Arbeitsverhältnisses erneut von der Versicherungspflicht befreit. Durch Bescheid vom 1.10.2003 befreite die Beklagte die Klägerin auch für das Jahr 2000 wegen einer Pflegetätigkeit von der Versicherungspflicht. Weiter bescheinigte sie der Klägerin unter dem 22.1.2004 folgende Versicherungszeiten: |
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1.1.1995 bis 31.12.1998 |
Versicherung: Beitragsforderung verjährt |
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1.1.1999 bis 31.12.2000 |
Befreiung nach § 3 Abs 1 Nr 3 ALG |
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1.1.2001 bis 31.8.2003 |
Versicherung |
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1.9.2003 bis 31.12.2003 |
Befreiung nach § 3 Abs 1 Nr 1 ALG |
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Die gegen diese Verwaltungsakte erhobenen Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.3.2004 zurück. Nach erfolglosem Klageverfahren (Urteil des Sozialgerichts ≪SG≫ Mainz vom 1.2.2006) hat die Klägerin beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG) Berufung eingelegt, die sie in der mündlichen Verhandlung vom 24.5.2007 darauf beschränkt hat festzustellen, dass sie in der Zeit vom 1.1.2001 bis 31.8.2003 nicht bei der LAK versichert gewesen sei. Das LSG hat die Berufung durch Urteil vom selben Tag im Wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen: |
Die Klägerin sei in dem fraglichen Zeitraum nach § 1 Abs 1 und 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) als Landwirt versichert gewesen. Ein Liebhaberbetrieb iS des § 1 Abs 7 ALG liege angesichts der erzielten Überschüsse nicht vor. Als Miterbin sei die Klägerin Mitunternehmerin gewesen, weil sie das Risiko des Unternehmens mitgetragen habe. Ihre rechtliche Stellung könne nicht mit derjenigen eines beschränkt haftenden Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft iS des § 1 Abs 2 Satz 3 ALG verglichen werden. |
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Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin die vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassene Revision eingelegt. Sie macht insbesondere geltend: |
Das Urteil des LSG verletze § 1 ALG. Sie sei im streitigen Zeitraum nicht bei der Beklagten versichert gewesen. Als Mitglied der Erbengemeinschaft sei sie zu keinem Zeitpunkt unternehmerisch tätig gewesen. Vielmehr sei die unternehmenstragende Erbengemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit selbst Unternehmerin gewesen. Im Übrigen habe sie keinen entscheidenden Einfluss auf die Verwendung der Erträge gehabt. Anders als das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) stelle das ALG nicht darauf ab, für wessen Rechnung das Unternehmen gehe, sondern darauf, wer seine berufliche Tätigkeit selbstständig ausübe. Überdies ergebe sich aus § 85 Abs 1 ALG eine Versicherungsfreiheit. Schließlich hätte die Erbengemeinschaft vom LSG nach § 75 Abs 2 SGG notwendig beigeladen werden müssen. Diese sei nämlich als Unternehmerin iS des § 1 Abs 2 ALG an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen könne. |
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 24.5.2007, das Urteil des SG Mainz vom 1.2.2006 und den Bescheid der Beklagten vom 1.9.2003 sowie die Bescheinigung der Beklagten vom 22.1.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.3.2004 aufzuheben, soweit die Feststellung einer Versicherungspflicht der Klägerin für die Zeit vom 1.1.2001 bis 31.8.2003 betroffen ist.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil unter ausführlicher Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung für zutreffend. Mit Schriftsatz vom 3.2.2010 hat sie näher dargelegt, warum der hier betroffene Forstbetrieb die Mindestgröße erreiche und die Klägerin nicht nach § 2 Nr 1 Buchst b, § 85 Abs 1 ALG versicherungsfrei sei. Dazu hat sie die einschlägigen Beschlüsse über die Festsetzung der Mindesthöhen bzw Mindestgrößen vorgelegt.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist zulässig aber nicht begründet.
Entgegen der Ansicht der Klägerin fehlt es nicht an einer notwendigen Beiladung der Erbengemeinschaft nach M. P., der die Klägerin als Miterbin angehört. Zwar ist die Erbengemeinschaft gemäß § 70 Nr 2 SGG beteiligtenfähig (vgl BSG SozR Nr 8 zu § 70 SGG) . Sie ist jedoch nicht iS des § 75 Abs 2 SGG an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Streitig ist die Versicherungspflicht der Klägerin in der AdL. Diese würde entfallen, wenn nicht die Miterben (einschließlich der Klägerin) als landwirtschaftliche Unternehmer (§ 1 Abs 1 und 2 ALG) anzusehen wären, sondern allein die Erbengemeinschaft Trägerin des landwirtschaftlichen Unternehmens wäre. Da in der AdL nur natürliche Personen versichert sein können (vgl dazu BSGE 31, 223, 226 = SozR Nr 3 zu § 1 GAL 1965 Bl Aa 3 R) , würde in diesem Fall keine Versicherungspflicht der Erbengemeinschaft bestehen. Mithin ist die Erbengemeinschaft von der streitigen Frage einer Versicherungspflicht der Klägerin nicht unmittelbar betroffen. Vielmehr ist über eine (Teil-)Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft nur als Vorfrage zu entscheiden (vgl dazu zB Littmann in Lüdtke, SGG Handkomm, 3. Aufl 2009, § 75 RdNr 4) .
Die Klage hat eine Anfechtung des Bescheides der Beklagten vom 1.9.2003 und deren als feststellender Verwaltungsakt anzusehende Bescheinigung vom 22.1.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.3.2004 zum Gegenstand, soweit die Feststellung einer Versicherungspflicht der Klägerin für die Zeit vom 1.1.2001 bis 31.8.2003 betroffen ist (vgl § 54 Abs 1 SGG). Sie hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin war in dem streitbefangenen Zeitraum versicherungspflichtige Landwirtin iS des § 1 Abs 1 Nr 1 ALG. Nach Abs 2 Satz 1 dieser Vorschrift ist Landwirt, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße (§ 1 Abs 5 ALG) erreicht.
Bei dem Forstbetrieb, den die Beklagte der Klägerin zugeordnet hat, handelt es sich - wie von der Klägerin nicht bestritten wird - um ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen (§ 1 Abs 4 ALG; vgl dazu allgemein BSG SozR 4-5868 § 1 Nr 1 RdNr 10) . Auch wenn dazu nähere Feststellungen des LSG fehlen, ist nach den von der Beklagten im Revisionsverfahren vorgelegten, von der Klägerin nicht in Zweifel gezogenen Beschlüssen der jeweils zuständigen LAK davon auszugehen, dass der Betrieb mit 89 ha die maßgebliche Mindestgröße iS des § 1 Abs 5 ALG eindeutig überschreitet. Dabei ist ein Unternehmen, das einer Personenmehrheit - wie hier einer Erbengemeinschaft nach § 2032 BGB - gehört, als Ganzes zu beurteilen, also nicht anteilig bezogen auf die einzelnen Mitglieder der Gemeinschaft (vgl dazu allgemein BSG SozR Nr 5 zu § 1 GAL 1965) .
Die Klägerin hat dieses Unternehmen während des streitbefangenen Zeitraums als Unternehmerin betrieben. Da die betreffenden landwirtschaftlichen Flächen von der Erbengemeinschaft nach M. P., deren Mitglied die Klägerin ist, bewirtschaftet worden sind, war die Klägerin insoweit nicht Einzel-, sondern Mitunternehmerin. Nach § 1 Abs 2 Satz 2 ALG ist Unternehmer, wer seine berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Soweit § 1 Abs 2 Satz 1 GAL in der bis zum 31.12.1994 geltenden Fassung bestimmte, dass Unternehmer derjenige ist, für dessen Rechnung das Unternehmen geht, hat das ALG demgegenüber keine grundsätzliche Änderung gebracht (vgl dazu BSG SozR 4-5868 § 85 Nr 1 RdNr 8; ähnlich auch im Verhältnis zu § 136 Abs 3 Nr 1 SGB VII: BSG SozR 3-5868 § 1 Nr 6 S 44) . Selbstständiger Landwirt im Sinne des ALG ist jemand mithin dann, wenn sein Handeln auf eigene Rechnung erfolgt, also das wirtschaftliche Ergebnis des Unternehmens ihm unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereicht (BSG SozR 4-5868 § 85 Nr 1 RdNr 4; vgl bereits BSGE 12, 80, 84f = SozR Nr 1 zu § 1 GAL Bl Aa 1 R; BSGE 18, 219, 220 = SozR Nr 6 zu § 1 GAL Bl Aa 5) .
Der zum 1.1.1995 erfolgte Wechsel vom GAL zum ALG hat allerdings erhebliche Änderungen für landwirtschaftliche Unternehmen gebracht, die von mehreren Personen gemeinsam (Mitunternehmer), von einer Personenhandelsgesellschaft oder einer juristischen Person betrieben wurden. Während nach § 1 Abs 3 Satz 2 GAL die Mitunternehmer, die Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft und die Mitglieder einer juristischen Person (nur) als landwirtschaftliche Unternehmer galten, sofern sie hauptberuflich außerhalb einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung im Unternehmen tätig waren, sieht § 1 Abs 2 Satz 3 ALG eine entsprechende Fiktion lediglich für beschränkt haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft und Mitglieder einer juristischen Person vor. Daraus hat das BSG (SozR 4-5868 § 85 Nr 1 RdNr 4) gefolgert, dass der Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR; vgl §§ 705 ff BGB) , der unbeschränkt für die Verbindlichkeiten des Unternehmens haftet und an dem Risiko von Gewinn und Verlust persönlich beteiligt ist, sich nicht von einem Landwirt unterscheidet, der als Einzelunternehmer die Landwirtschaft betreibt (vgl dazu auch BSG SozR 4-5868 § 30 Nr 1 RdNr 18).
Entsprechendes gilt auch für persönlich haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft (Offene Handelsgesellschaft ≪OHG≫ oder Kommanditgesellschaft ≪KG≫; vgl demgegenüber die Rechtsprechung des BSG zur Rechtslage nach dem GAL: BSGE 22, 87, 90 = SozR Nr 9 zu § 1 GAL Bl Aa 9 R; BSGE 31, 223, 224 = SozR Nr 3 zu § 1 GAL 1965 Bl Aa 2 R; allgemein dazu auch BSGE 52, 142 = SozR 5420 § 2 Nr 24) . Zwar kann eine solche Gesellschaft, die keine juristische Person ist (vgl dazu BSGE 22, 87, 89 = SozR Nr 9 zu § 1 GAL S Aa 9), unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden (§ 124 Abs 1, § 161 Abs 2 Handelsgesetzbuch ≪HGB≫) . Die Gesellschafter einer OHG und die persönlich haftenden Gesellschafter einer KG (§ 161 Abs 1 HGB) haften jedoch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern gegenüber als Gesamtschuldner persönlich (§ 128 Satz 1 HGB) . Da diese Personen nicht in die Fiktion des § 1 Abs 2 Satz 3 ALG aufgenommen worden sind, ist der Gesetzgeber ersichtlich davon ausgegangen, dass sie von dem Begriff des Landwirts iS des § 1 Abs 2 Satz 1 und 2 ALG erfasst werden (vgl BT-Drucks 12/7599 S 7 f; allgemein zum selbstständig erwerbstätigen Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft: BSGE 50, 284, 285 f = SozR 5750 Art 2 § 9a Nr 11 S 34) .
Entgegen der Ansicht der Klägerin war nicht die Erbengemeinschaft nach M. P. selbst Trägerin des forstwirtschaftlichen Unternehmens, sondern es waren dies die einzelnen Miterben in ihrer gesamthändischen Verbundenheit (vgl dazu BSG SozR Nr 5 zu § 9 GAL; BSG, Urteile vom 29.7.1969 - 11/7 RLw 9/68 und 11/7 RLw 10/68 - SozEntsch BSG X/H c8 § 1 Nr 1 und 2; BSG, Urteil vom 12.12.1969 - 11/7 RLw 22/68 - SozEntsch BSG X/H c8 § 1 Nr 5; BSG, Urteil vom 17.3.1970 - 11/7 RLw 15/66 - RdL 1970, 98). Dies gilt auch dann, wenn eine ungeteilte Erbengemeinschaft ein landwirtschaftliches Unternehmen über einen langen Zeitraum betreibt (vgl BSG, Urteil vom 17.3.1970 aaO). Soweit das BSG in einer Entscheidung zum Unfallversicherungsrecht die Mitgliedergesamtheit eines nicht rechtsfähigen Vereins und nicht die einzelnen Vereinsmitglieder als Unternehmer angesehen hat (BSGE 17, 211, 213 ff = SozR Nr 2 zu § 783 RVO), ergibt sich daraus für den vorliegenden Fall keine andere Beurteilung. Denn eine Erbengemeinschaft ist nicht mit einem Verein gleichzusetzen. Überdies sind andere gesetzliche Vorschriften zugrunde zu legen.
Im Hinblick auf die hier einschlägige Regelung des § 1 Abs 2 ALG ist bereits zweifelhaft, ob es für eine Verneinung der Versicherungspflicht der Klägerin ausreichen würde, eine Erbengemeinschaft als (teil-)rechtsfähig anzusehen. Soweit die Erbengemeinschaft nicht einer juristischen Person, sondern nur einer GbR, OHG oder KG gleichgestellt würde, wäre die Klägerin nur dann nicht als landwirtschaftliche Unternehmerin anzusehen, wenn sie iS von § 1 Abs 2 Satz 3 ALG einem beschränkt haftenden Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft vergleichbar wäre. Davon kann nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Zwar kann ein Miterbe bis zur Teilung des Nachlasses seine Haftung für Nachlassverbindlichkeiten (§ 2058 BGB) nach Maßgabe des § 2059 BGB beschränken; handelt es sich jedoch um neue Verbindlichkeiten, die eine Erbengemeinschaft bei der Fortführung eines Unternehmens eingegangen ist, so kommt daneben eine unbeschränkte Haftung der Miterben gemäß § 427 BGB in Betracht (vgl Bork in Staudinger, 100 Jahre BGB - 100 Jahre Staudinger, 1999, S 181, 190 f; Wolf, AcP 181, 480, 503 ff) . Unabhängig davon vermag sich der erkennende Senat nicht davon zu überzeugen, dass der Erbengemeinschaft eine eigene Rechtsfähigkeit zuzuerkennen ist.
Nach § 2032 Abs 1 BGB wird der Nachlass, wenn der Erblasser mehrere Erben hinterlässt, gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Jeder Erbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen, nicht jedoch über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen (§ 2033 BGB) . Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Erbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßnahmen kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen (§ 2038 Abs 1 BGB). Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern (§ 2039 Satz 1 BGB) . Ebenso können die Erben über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen (§ 2040 Abs 1 BGB) . Für gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeiten haften die Erben als Gesamtschuldner (§ 2058 BGB) . Auch im Vollstreckungs- und Grundbuchrecht wird nicht auf die Erbengemeinschaft als Ganzes, sondern auf die Miterben abgestellt (vgl § 747 ZPO, § 47 Grundbuchordnung).
Ausgehend von dieser Gesetzeslage ist die Erbengemeinschaft als eine Gesamthandsgemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit anzusehen (vgl zB Heldrich in Münchner Komm, BGB, 4. Aufl 2004, § 2032 RdNr 12; Hoeren in Schulze ua Handkomm BGB, 6. Aufl 2009, § 2032 RdNr 1, 4; Schlüter in Erman, BGB, 12. Aufl 2008, § 2032 RdNr 1) . Mangels einer dem § 124 Abs 1 HGB vergleichbaren Vorschrift ist dem Gesetz keine entsprechende Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft zu entnehmen (vgl Fischer, ZHR 144, 1, 8). Die Zuerkennung einer Rechtsfähigkeit ließe sich mithin nur durch Rechtsfortbildung erreichen (vgl zB Bork in Staudinger, 100 Jahre BGB - 100 Jahre Staudinger, 1999, S 181, 184) . Dafür besteht nach Auffassung des Senats keine hinreichende Veranlassung.
Zwar hat der Bundesgerichtshof (BGH) für eine andere Gesamthandsgemeinschaft, nämlich die (Außen-)GbR, eine Rechtsfähigkeit anerkannt, soweit diese durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (vgl BGHZ 146, 341; BGH NJW 2002, 1207; ähnlich auch betreffend die Wohnungseigentümergemeinschaft: BGHZ 163, 154) . Daraus ergibt sich - wie der BGH ausdrücklich festgestellt hat (BGH NJW 2002, 3389, 3390; ebenso BGH NJW 2006, 3715; vgl bereits BGH NJW 1989, 2133, 2134) - für die Erbengemeinschaft keine andere Rechtsstellung. Zur Begründung hat der BGH auf die Unterschiede zwischen einer Erbengemeinschaft und einer GbR hingewiesen. Anders als letztere wird eine Erbengemeinschaft nicht rechtsgeschäftlich, sondern gesetzlich begründet. Sie ist nach ihrer gesetzlichen Ausgestaltung nicht auf Dauer angelegt, sondern auf Auseinandersetzung gerichtet (vgl §§ 2042 ff BGB) . Diese Auffassung wird von der überwiegenden Meinung in der Literatur geteilt (vgl zB Bork in Staudinger aaO S 194 f; Heil, ZEV 2002, 296 ff; Heldrich in Münchener Komm aaO; Lohmann in Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl 2008, § 2032 RdNr 3; Schlüter in Erman aaO RdNr 1; Werner in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2002, § 2032 RdNr 9) .
Soweit in der Literatur eine Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft - zum Teil beschränkt auf die sogenannte unternehmenstragende Erbengemeinschaft - befürwortet wird (vgl zB Ann, Die Erbengemeinschaft, 2001, S 384 ff; Eberl-Borges, ZEV 2002, 125, 127 ff; Schmidt, NJW 1985, 2785, 2788 f; Wolf, AcP 181, 480, 493 ff; derselbe in Soergel, BGB, 13. Aufl 2002, § 2032 RdNr 1) , folgt der Senat diesen Ansichten nicht. Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich auch eine Rechtsfähigkeit der unternehmenstragenden Erbengemeinschaft nicht bejahen, ohne von der Rechtsprechung des BSG (vgl BSG SozR Nr 5 zu § 9 GAL; BSG Urteile vom 29.7.1969 - 11/7 RLw 9/68 - und - 11/7 RLw 10/68 - SozEntsch BSG X/H c8 § 1 Nr 1 und 2; BSG Urteil vom 12.12.1969 - 11/7 RLw 22/68 - SozEntsch BSG X/H c8 § 1 Nr 5; BSG Urteil vom 17.3.1970 - 11/7 RLw 15/66 - RdL 1970, 98) und des BGH abzuweichen. Die Entscheidungen des BSG betreffen landwirtschaftliche Unternehmen, die von einer Erbengemeinschaft betrieben werden. Der BGH (NJW 2002, 3389; NJW 2006, 3715) hat eine Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft ohne Einschränkungen verneint. Hätte er es für möglich gehalten, eine unternehmenstragende Erbengemeinschaft als rechtsfähig anzusehen, hätte dies in seinen Entscheidungen zum Ausdruck kommen müssen. Denn diesen lässt sich nicht entnehmen, dass in den betreffenden Verfahren zweifelsfrei keine unternehmenstragende Erbengemeinschaft betroffen gewesen ist. Der Versuch einer solchen Abweichung, der nach dem Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19.6.1968 (BGBl I 661) ein Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes mit sich bringen würde, ist - schon aus Gründen der Kontinuität der höchstrichterlichen Rechtsprechung - nur dann angebracht, wenn schwerwiegende Gründe dafür sprechen (vgl dazu BSGE 40, 292, 296 = SozR 5050 § 16 Nr 9 S 10; BSG SozR 2200 § 562 Nr 4 S 3) . Das ist hier nicht der Fall.
Zwar ist das Interesse der Miterben schützenswert, die Erbengemeinschaft nach ihrem Willen auf Dauer fortzusetzen (vgl BGHZ 171, 350, 356 f) , auch wenn dazu die Führung eines Unternehmens gehört (vgl BGHZ 92, 259, 262; BFHE 150, 539, 540). Die dabei mitunter auftretenden rechtlichen Schwierigkeiten (vgl dazu Fischer, ZHR 144, 1 ff; Johannsen, FamRZ 1980, 1074 ff; John, JZ 1985, 246 ff; Schmidt, NJW 1985, 138 ff; ders, NJW 1985, 2785 ff; Wolf, AcP 181, 480 ff) begründen jedoch keine Notwendigkeit, die Unternehmensführung durch Anerkennung einer Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft zu erleichtern. Abgesehen davon, dass ein solcher Schritt zu neuen Rechtsproblemen führen würde (vgl dazu ausführlich Ahner, Die Rechtsstellung der Erbengemeinschaft in Prozess und Zwangsvollstreckung, 2008, S 133 ff) , lassen sich auftretende Schwierigkeiten auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung meistern (vgl dazu insbesondere Bork in Staudinger, 100 Jahre BGB - 100 Jahre Staudinger, 1999, S 181 ff) . Im Übrigen ist es den Miterben unbenommen, das geerbte Unternehmen in einer ihnen günstiger erscheinenden Rechtsform fortzuführen.
Nach den von der Klägerin nicht angegriffenen Feststellungen des LSG ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Versicherungspflicht der Klägerin nach § 1 Abs 1 und 2 ALG im streitbefangenen Zeitraum aus anderen Gründen entfällt.
Zunächst ist nicht ersichtlich, dass die betreffenden forstwirtschaftlichen Flächen von einem anderen, rechtlich selbstständigen Unternehmen bewirtschaftet worden sind. Nach dem Vorbringen der Klägerin im Revisionsverfahren könnte allenfalls daran gedacht werden, dass eine GbR bestehen könnte, an der nicht nur die Miterben, sondern ein größerer Familienkreis beteiligt ist. Sollte diese als Trägerin des forstwirtschaftlichen Unternehmens angesehen werden können, so würde dies die Versicherungspflicht der Klägerin nicht berühren, weil diese auch als Gesellschafterin einer GbR Mitunternehmerin wäre.
Zwar ist es möglich, dass ein Mitglied einer Erbengemeinschaft dadurch als Mitunternehmer ausscheidet, dass es aufgrund entsprechender Vereinbarungen nicht am wirtschaftlichen Risiko des zum Nachlass gehörenden Unternehmens beteiligt ist (vgl dazu BSG SozR Nr 5 zu § 9 GAL) . Eine derartige Fallgestaltung liegt hier jedoch nach den vom LSG festgestellten Umständen nicht vor.
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es für ihre Stellung als Mitunternehmerin des zur Erbengemeinschaft gehörenden Forstbetriebes unerheblich, dass sie tatsächlich keine unternehmerischen Aktivitäten entfaltet hat (vgl dazu BSG SozR 3-5420 § 2 Nr 2 S 11 f; BSG SozR 4-5868 § 1 Nr 5 RdNr 8) . Es gehört gerade zu den unternehmerischen Freiheiten, dass - wie hier geschehen - ein Verwalter mit der Betriebsführung beauftragt werden kann. Ebenso ist es unbeachtlich, dass die Klägerin aufgrund ihres Erbanteils keinen maßgeblichen Einfluss auf die das forstwirtschaftliche Unternehmen betreffenden Beschlüsse der Erbengemeinschaft oder des erweiterten Familienkreises gehabt hat. Dieser Umstand ändert insbesondere nichts an ihrer Beteiligung am Unternehmensrisiko. Wenn die Klägerin aus Gründen der Familientradition zugunsten der Erhaltung des ebenfalls der Erbengemeinschaft gehörenden Schlosses auf ihren Anteil an dem erzielten Gewinn (vgl § 2038 Abs 2 iVm § 745 Abs 3 Satz 2 BGB) verzichtet hat, ist dies Ausfluss ihrer freien Entscheidung.
Angesichts des vom LSG festgestellten durchschnittlichen Rohüberschusses von jährlich 4.825 Euro scheidet auch der Ausschlusstatbestand des § 1 Abs 7 ALG aus. Danach ist nicht Landwirt nach Abs 2 dieser Vorschrift, wer ein Unternehmen der Landwirtschaft ohne die Absicht der nachhaltigen Gewinnerzielung betreibt. Das Vorliegen eines derartigen "Hobbybetriebes" wird von der Klägerin nicht geltend gemacht.
Schließlich war die Klägerin auch nicht versicherungsfrei. Insbesondere stehen ihrer Versicherung die Altersgrenzen des § 2 Nr 1 Buchst a ALG nicht entgegen. Unter Berücksichtigung ihrer in der allgemeinen Rentenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten (vgl § 17 Abs 1 Satz 2 ALG) konnte die Klägerin zudem - wie sich aus dem Hinweisschreiben der Beklagten vom 9.10.2003 im Verwaltungsverfahren und aus deren Schriftsatz vom 3.2.2010 im Revisionsverfahren ergibt - bei Beginn der Versicherung noch eine Wartezeit von fünf Jahren (§ 3 Abs 1 Nr 3 ALG) erfüllen (§ 2 Nr 1 Buchst b ALG) . Diese Umstände hat die Klägerin in der mündlichen Revisionsverhandlung unstreitig gestellt. Im Übrigen scheidet auch eine Versicherungsfreiheit nach § 85 Abs 1 ALG aus. Als Mitglied einer Erbengemeinschaft, das nicht hauptberuflich im landwirtschaftlichen Unternehmen tätig war, gehörte die Klägerin in der Zeit vor dem 1.1.1995 von vornherein nicht zum beitragspflichtigen Personenkreis (§ 1 Abs 3 Satz 2 GAL), war also nicht - wie es § 85 Abs 1 ALG ua voraussetzt (vgl BSG SozR 4-5868 § 85 Nr 1) - kraft Gesetzes beitragsfrei (vgl dazu § 14 Abs 5 bis 7 GAL).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, da die Klägerin, solange über ihre Versicherungspflicht in der AdL gestritten wird, zu den nach § 183 SGG begünstigten Personen gehört (vgl BSG SozR 4-1500 § 183 Nr 4) .
Fundstellen
Haufe-Index 2308600 |
DB 2010, 10 |
NJW 2010, 8 |
FamRZ 2010, 1077 |
FA 2010, 256 |
ZEV 2010, 546 |
NZS 2011, 290 |
NZS 2011, 98 |
SGb 2010, 282 |
Breith. 2010, 946 |