Das Bürgergeld umfasst
- den Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts,
- ggf. Mehrbedarfe und
- den Bedarf für Unterkunft und Heizung.
Zusätzlich werden unter besonderen Voraussetzungen die Leistungen für Bildung und Teilhabe an Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene gezahlt.
3.1 Regelbedarf
Für die Ermittlung des Regelbedarfs werden leistungsberechtigte Personen nach ihrem Personenstand und Lebensalter einer Regelbedarfsstufe zugeordnet. Der Regelbedarf selbst wird in regelmäßigen Abständen auf der Grundlage einer Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelt. Er wurde zuletzt zum 1.1.2023 zur Einführung des Bürgergeldes gesetzlich neu festgesetzt. In den Jahren, in denen keine gesetzliche Neufestsetzung der Regelbedarfe erfolgt, werden diese durch Rechtsverordnung fortgeschrieben und damit an die Preis- und Entgeltentwicklung angepasst. Zum 1.1.2024 wurden sie deshalb durch die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung fortgeschrieben. Zum 1.1.2025 erfolgt keine weitere Erhöhung durch Fortschreibung.
Besondere Formen der Leistungserbringung
Sofern über den Regelbedarf hinaus in besonderen Lebenslagen ein unvermeidbarer Bedarf entsteht, der den Lebensunterhalt gefährdet, z. B. bei Verlust, Beschädigung oder Diebstahl einer Sache bzw. für dringend notwendige Reparaturen oder Anschaffungen, kann ein Darlehen erbracht werden. Dieses wird in der Folge grundsätzlich mit 5 % des monatlichen Regelbedarfs getilgt/aufgerechnet.
Ein Darlehen kann auch bei Arbeitsaufnahme im ersten Arbeitsmonat zur Sicherung des Lebensunterhalts gezahlt werden, wenn das Arbeitsentgelt erst nachträglich zufließt.
Der Regelbedarf kann darüber hinaus als Sachleistung, z. B. in Form von Lebensmittelgutscheinen, erbracht werden, insbesondere wenn die Geldleistung wiederholt unwirtschaftlich (zu schnell) verbraucht worden ist.
3.2 Sofortzuschlag für Kinder
Zum 1.7.2022 wurde ein Sofortzuschlag für Kinder i. H. v. 20 EUR monatlich eingeführt. Damit sollen die Lebensumstände und Chancen der von Armut betroffenen oder bedrohten Kinder verbessert und finanzielle Spielräume für die Teilhabe an Gesellschaft, Bildung und Arbeitsmarkt geschaffen werden. Der Sofortzuschlag sollte ursprünglich bis zur Einführung einer Kindergrundsicherung gezahlt werden. Da es bislang nicht dazu gekommen ist, wird der Sofortzuschlag zum 1.1.2025 auf 25 EUR monatlich erhöht.
Den Sofortzuschlag erhalten Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II oder SGB XII, auf Leistungen nach dem AsylbLG oder auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BVG haben sowie Kinder, für die ein Kinderzuschlag bezogen wird.
Im SGB II kommt der Sofortzuschlag Kindern zugute, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern oder Elternteilen leben und einen eigenen Anspruch auf Bürgergeld haben. Der Zuschlag wird außerdem gezahlt, wenn Anspruch auf zumindest eine konkrete Bildungs- und Teilhabeleistung besteht. Der Zuschlag wird zusätzlich zu den maßgeblichen Regelbedarfen erbracht. Er kann nicht abgetreten, übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. Im Falle der rückwirkenden Aufhebung oder Rückforderung von Bürgergeld bleibt der Sofortzuschlag unberührt, d. h. er muss nicht erstattet werden.
3.3 Mehrbedarfe
Für besondere Lebenssituationen sieht das SGB II sog. Mehrbedarfe vor. Sie berücksichtigen Bedarfe, die nicht vom Regelbedarf abgedeckt werden. Die Mehrbedarfe sind grundsätzlich pauschaliert, nur bei unabweisbaren Bedarfen sind Aufwendungen in dem tatsächlich angefallenen Umfang anzuerkennen. Mehrbedarfe werden in pauschalierter Höhe anerkannt bei
- werdenden Müttern ab der 13. Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in den die Entbindung fällt, i. H. v. 17 % des Regelbedarfs,
- Alleinerziehenden i. H. v. 36 % des Regelbedarfs bei einem Kind unter 7 Jahren oder bei 2 oder 3 Kindern unter 16 Jahren, bei mehreren Kindern in Höhe von 12 % je Kind, wenn sich dadurch ein höherer Bedarf ergibt, jedoch max. bis zu 60 % des Regelbedarfs,
- erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen zustehen, i. H. v.n 35 % des Regelbedarfs sowie
- medizinisch notwendiger (ärztlich attestierter) kostenaufwendiger Ernährung in angemessener Höhe.
Die vorgenannten Mehrbedarfe sind taggenau zu berücksichtigen, sie sind in der Summe allerdings auf die Höhe des Regelbedarfs für einen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten begrenzt.
Sonderregelungen für unabweisbare Mehrbedarfe
Soweit im Einzelfall ein unabweisbarer besonderer Bedarf besteht, der
- anderweitig (d. h. auch außerhalb des SGB II) nicht gedeckt werden kann und
- in seiner Höhe erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht,
können diesbezügliche Aufwendungen ebenfalls als Mehrbedarf anerkannt werden. Ein beson...