1Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei einer Ausbildung im Inland Ausbildungsförderung über die Beträge nach § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie § 13a hinaus geleistet wird zur Deckung besonderer Aufwendungen des Auszubildenden
1. |
für seine Ausbildung, wenn sie hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen und soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist, |
2. |
für seine Unterkunft, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist. |
2In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über
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die Ausbildungsgänge, für die ein zusätzlicher Bedarf gewährt wird, |
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die Arten der Aufwendungen, die allgemein als bedarfserhöhend berücksichtigt werden, |
3. |
die Arten der Lern- und Arbeitsmittel, deren Anschaffungskosten als zusätzlicher Bedarf anzuerkennen sind, |
4. |
die Verteilung des zusätzlichen Bedarfs auf den Ausbildungsabschnitt, |
5. |
die Höhe oder die Höchstbeträge des zusätzlichen Bedarfs und die Höhe einer Selbstbeteiligung. |
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