(1) Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung einschließlich der Arzneimittel, die im Zusammenhang damit verordnet werden, sind beihilfefähig, wenn
1. |
die künstliche Befruchtung nach ärztlicher Feststellung erforderlich ist, |
2. |
nach ärztlicher Feststellung eine hinreichende Aussicht besteht, dass durch die künstliche Befruchtung eine Schwangerschaft herbeigeführt wird, |
3. |
die Personen, die eine künstliche Befruchtung in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind, |
4. |
beide Ehegatten das 25. Lebensjahr vollendet haben, |
5. |
die Ehefrau das 40. Lebensjahr und der Ehemann das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, |
6. |
ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden und[2] [Bis 31.03.2024: ,] |
8.[4]
8. |
die künstliche Befruchtung von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Einrichtung durchgeführt wird, der oder dem eine Genehmigung nach § 121a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erteilt worden ist. |
(2) 1Die Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung werden der Person zugeordnet, bei der die jeweilige Einzelleistung durchgeführt wird. 2Die Aufwendungen für folgende Einzelleistungen der künstlichen Befruchtung sind dem Mann zuzuordnen:
1. |
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gewinnung, Untersuchung und Aufbereitung gegebenenfalls einschließlich der Kapazitation des männlichen Samens, |
2. |
notwendige Laboruntersuchungen und |
3. |
Beratung der Ehegatten über die speziellen Risiken der künstlichen Befruchtung und für die gegebenenfalls in diesem Zusammenhang erfolgende humangenetische Beratung. |
(3) Die Aufwendungen für folgende Einzelleistungen der künstlichen Befruchtung sind der Frau zuzuordnen:
1. |
extrakorporale Leistungen im Zusammenhang mit der Zusammenführung von Eizellen und Samen und |
2. |
Beratung der Ehegatten über die individuellen medizinischen, psychischen und sozialen Aspekte der künstlichen Befruchtung. |
(4) 1Im Einzelnen sind die Aufwendungen wie folgt beihilfefähig:
Nr. | Behandlungsmethode | Indikationen | Anzahl der beihilfefähigen Versuche |
1 | intrazervikale, intrauterine oder intratubare Insemination im Spontanzyklus, gegebenenfalls nach Auslösung der Ovulation durch HCG-Gabe, gegebenenfalls nach Stimulation mit Antiöstrogenen |
|
acht |
2 | intrazervikale, intrauterine oder intratubare Insemination nach hormoneller Stimulation mit Gonadotropinen |
|
drei |
3 | In-vitro-Fertilisation mit Embryo-Transfer, gegebenenfalls als Zygoten-Transfer oder als Embryo-Intrafallopian-Transfer |
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drei; der dritte Versuch ist nur beihilfefähig, wenn in einem von zwei Behandlungszyklen eine Befruchtung stattgefunden hat |
4 | intratubarer Gameten-Transfer |
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zwei |
5 | Intracytoplasmatische Spermieninjektion |
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