Die rechtlichen Rahmenbedingungen, die für die Tätigkeit im Bundesfreiwilligendienst wesentlich sind, umfassen die Vereinbarung nach § 8 BFDG, die Klärung der Haftung nach § 9 BFDG, die Interessenvertretungen nach § 10 BFDG sowie die Dokumentation der geleisteten Dienste nach § 11 BFDG.
4.1 Vereinbarung
Grundlage des Bundesfreiwilligendienstes ist eine Vereinbarung zwischen Bund und Freiwilligem. Dadurch wird ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art begründet.
Die Vereinbarung nach § 8 BFDG wird auf gemeinsamen Vorschlag des Freiwilligen und der Einsatzstelle geschlossen. Die Einsatzstelle wird jedoch nach dem gesetzlichen Modell nicht Vertragspartner, sondern erfüllt lediglich die Vertragspflichten für den Bund. Durch die Regelung, wonach für einen Freiwilligen-Einsatz stets ein gemeinsamer Vorschlag vorliegen muss, wird sichergestellt, dass weder ein Freiwilliger ohne dessen Willen einer Einsatzstelle "zwangsweise" zugewiesen werden kann, noch eine Einsatzstelle einen Freiwilligen ohne ihr Einverständnis zugewiesen erhalten kann. Vielmehr soll auch die Einsatzstelle durch die Art und Weise, wie die Vereinbarung zustande kommt, deren Inhalt vollumfänglich annehmen können.
Mit § 8 Abs. 2 BFDG wird die Möglichkeit geschaffen, dass Einsatzstellen, die nicht alle gesetzlichen oder sich aus der Vereinbarung nach Abs. 1 ergebenden Aufgaben selbst erfüllen können oder wollen, mit der Erfüllung dieser Aufgaben einen Träger oder eine Zentralstelle beauftragen. In der Praxis werden die meisten Einsatzstellen von der Möglichkeit der Delegation Gebrauch machen, sodass parallel zu den Jugendfreiwilligendiensten auch im Bundesfreiwilligendienst die Träger Hauptansprechpartner für alle Beteiligten sind. Weitere Voraussetzung für den Abschluss einer Vereinbarung ist stets, dass ein besetzbarer Platz zur Verfügung steht. Diesen ermittelt im jeweiligen Bedarfsfall die Zentralstelle.
4.2 Taschengeld, Mobilitätszuschläge und Sachleistungen
Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 5, § 2 Nr. 4 BFDG ist in der Vereinbarung auch die Höhe des Geld- und Sachleistungen ("Taschengeld") für den Freiwilligen festzulegen. Dabei handelt es sich unter keinerlei rechtlichen Aspekten um ein Gehalt oder Entgelt – vielmehr liegt darin eine Aufwandsentschädigung für ein Ehrenamt. Auch das Mindestlohngesetz greift nicht ein. Das gezahlte Taschengeld im Bundesfreiwilligendienst ist steuerfrei.
Das Taschengeld stellt gemäß § 1 Abs. 7 der Bürgergeld-Verordnung kein auf den Bezug von Bürgergeld anrechenbares Einkommen dar, sofern es den Betrag von 250 EUR nicht übersteigt.
Durch das Freiwilligen-Teilzeitgesetz ist das Taschengeld erhöht worden. Nach § 2 Satz 2 BFDG ist ein monatliches Taschengeld angemessen, das 8 % der in der allgemeinen Rentenversicherung monatlich geltenden Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt. Die Erhöhung des Taschengeldes greift seit dem 29.5.2024 und beträgt 604 EUR monatlich (vom 1.1.2024 bis 28.5.2024 betrug es 453 EUR = 6 % der BBG).
Bei einem freiwilligen Dienst, der in Teilzeit geleistet wird, ist das Taschengeld zu kürzen.
Um den Dienst attraktiver zu gestalten, wurden durch das Freiwilligen-Teilzeitgesetz zusätzliche finanzielle Anreize ermöglicht. So dürfen die Einsatzstellen den Freiwilligen auch einen zusätzlichen Mobilitätszuschlag oder entsprechende Sachleistungen zur Verfügung stellen.
Einen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung des Taschengeldes bzw. den Höchstbetrag gewährt § 8 Abs. 1 Nr. 5 BFDG gleichwohl nicht. Die Höhe legt vielmehr der jeweilige Träger fest. Das Taschengeld ist gemäß § 3 Nr. 5f EStG i. V. m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2d EStG steuerfrei. Über das Taschengeld hinaus gewährte Geld- oder Sachleistungen unterliegen dagegen der vollen Besteuerung, wenn der für den einzelnen geltende Steuerfreibetrag überschritten wird.
4.3 Arbeits- und Sozialrecht
Nach § 13 Abs. 1 BFDG sind für eine Tätigkeit im Rahmen eines Bundesfreiwilligendienstes im Sinne des Gesetzes die Arbeitsschutzbestimmungen und das Jugendarbeitsschutzgesetz "entsprechend" anzuwenden. Die "entsprechende" Anwendung ergibt sich aus der Tatsache, dass mit der Tätigkeit im BFD kein Arbeitsverhältnis – und somit keine direkte Anwendung – begründet wird, sondern ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art. Für Streitigkeiten aus dem Freiwillige...